2007
Immobilie // Bau

Überwachungspflicht des Architekten

Es gibt zwei interessante obergerichtliche Entscheidungen zu der Frage, wann und in welchem Umfange der Architekt eine Bauüberwachung schuldet.

Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung vom 15.02.2006–AZ: 24 U 29/05–die Frage untersucht, wann eine handwerkliche Selbstverständlichkeit vorliegt und in welchem Maße insoweit Überwachungspflichten geschuldet sind.

In dem Rechtsstreit machte der Bauherr Schadensersatzansprüche wegen Bauüberwachungsfehlern geltend. Es ging um die Erbringung von Deckenputzarbeiten. In diesem Zusammenhang führte das Kammergericht aus, dass der Architekt nicht verpflichtet sei, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss die Arbeiten nur in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.

Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen, gängigen und einfachen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, sind im Zweifel von dem Architekten nicht zu überwachen. Insoweit kann sich der Architekt auf die Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen. Zu den handwerklichen Selbstverständlichkeiten zählen auch Putzarbeiten.

Etwas anders liegt es bei Altbausanierungen. Das Oberlandesgericht Celle hat in seiner Entscheidung vom 28.03.2007–AZ: 7 U 188/06–ausgeführt, dass bei Sanierungsarbeiten an Altbauten der Architekt seine Überwachung intensiv auszugestalten hat. Begründet wird dies damit, dass bei der Ausführung dieser Arbeiten häufig Probleme auftreten können. Diese sind bei Beginn der Arbeiten nicht immer vorhersehbar. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz, dass eine Überwachungspflicht in Bezug auf handwerkliche Selbstverständlichkeiten nicht besteht.

In dem zu entscheidenden Fall warf der Bauherr dem Architekten Überwachungsmängel bei Malerarbeiten und bei der Anbringung einer Nottreppe vor. In Bezug auf die Malerarbeiten wurde kein Überwachungsfehler festgestellt. Der Architekt hatte den Maler zu Beginn der Arbeiten über die Planung hinreichend informiert. Diese war auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Eine weitergehende Verpflichtung traf den Architekten nicht. Die Wahl der richtigen Grundierung unterlag vielmehr der speziell handwerklichen Sachkunde des Malers. Eine Überwachung war insoweit nicht erforderlich. Anders entschied das Gericht zu den Mängeln an der Nottreppe.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

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