2015
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Über den Trend zur Nebenintervention des D&O-Versicherers im Haftungsprozess gegen die versicherte Person

Durch einen Beschluss des OLG Frankfurt vom 12.05.2015 – Az.: 11 W 28/13 – hat das Thema der Nebenintervention des D&O-Versicherers wieder einen Schub an Aktualität erfahren.

Als Nebenintervention (oder auch Streithilfe) bezeichnet man die Beteiligung eines Dritten an der Führung eines fremden Rechtsstreits (Zivilprozesses) im eigenen Namen zur Unterstützung der sog. Hauptpartei. Der Nebenintervenient, der selbst weder Partei noch Vertreter einer Partei ist, erhält dadurch Einfluss auf den Prozess.

Das OLG Frankfurt hatte darüber zu entscheiden, ob eine im D&O-Versicherungsvertrag für den Haftpflichtprozess klausulierte Prozessführungsbefugnis für den Versicherer ein rechtliches Interesse desselben nach einer Streitverkündung dem Rechtsstreit auf Seiten der (vermeintlich) versicherten Person beizutreten, ausschließe oder nicht.

Das OLG Frankfurt  hat diese Frage  - allerdings aufgrund einer speziellen Sachverhaltskonstellation - verneint. Der Versicherer berief sich in diesem Fall nämlich darauf, dass ein Versicherungsverhältnis hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits nicht bestehe. Denn bei der Klägerin handele es sich nicht um ein mitversichertes Tochterunternehmen der Versicherungsnehmerin, deren Geschäftsführer seien also nicht versicherte Personen und schon deshalb die Deckung aus diesem Vertrag zu versagen sei.

Bei einer solchen Sachlage lasse auch die Prozessführungsbefugnis des Versicherers dessen rechtliches Interesse an der Nebenintervention nicht entfallen.

Die Nebenintervenientin würde sich nämlich mit der Ausübung des ihr bedingungsgemäß zustehenden Prozessführungsrechts in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen setzen, wonach ihr eben - mangels bestehendem Versicherungsverhältnis zur Tochtergesellschaft -  gerade kein Prozessführungsrecht zusteht.

Die Nebenintervenientin hätte demnach ohne die Zulassung der Streithilfe gerade keine zumutbare Möglichkeit, unter Aufrechterhaltung ihres tatsächlichen und für sie günstigen Rechtsstandpunktes eine - sie infolge der Streitverkündung treffende - Interventionswirkung einer Entscheidung des Inhalts zu verhindern, dass die Tochtergesellchaft doch als Mitversicherte gilt und demzufolge die Versicherung vertragsgemäß für etwaige Schadensersatzforderungen gegen die Beklagten einstandspflichtig ist.

Wegen dieser Fallbesonderheit bleibt zweifelhaft ob die Entscheidung des OLG Frankfurt über die Zulässigkeit der Nebenintervention des D&O- Versicherers auch für sonstige Haftpflichtprozesse in D&O- Schadenfällen (namentlich in Innenhaftungsfällen) Geltung beanspruchen kann.

Als Argument für das entsprechende Recht des Versicherers wird in der Literatur der prozessuale und wirtschaftliche Vorteil einer sogenannten „Sockelverteidigung“ vorgebracht.

Unter „Sockelverteidigung“ wird das Recht des als Nebenintervenient auftretenden Versicherers verstanden, für alle Beklagten des Verfahrens gleichermaßen die relevanten rechtlichen und tatsächlichen Argumente vorzutragen und die versicherten Personen darüber hinaus anzuweisen, sich die Argumente des Versicherers als Nebenintervenienten im Prozess schriftsätzlich zu eigen zu machen.

Gegen die uneingeschränkte Befugnis des Versicherers zum Streitbeitritt spricht andererseits die dadurch bestehende Möglichkeit, durch die gleichgeschaltete Verteidigung auf Beklagtenseite gleichzeitig deckungsschädliche Fakten und Unterlagen für eine spätere, rückwirkende Deckungsablehnung, meist unter Berufung auf den Ausschlusstatbestand einer vorsätzlichen/wissentlichen Pflichtverletzung, zu sammeln.

Beiden Argumenten mag eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen sein. In jedem Fall ist bei der Nebenintervention des Versicherers in Innenhaftungsfällen eine Abwägung der widerstreitenden Interessen mit viel Fingerspitzengefühl gefragt. 

Christian W. Terno
Rechtsanwalt
1. Dezember 2015

von Christian W. Terno

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