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Tariftreue- und Vergabegesetz NRW soll verschlankt werden
Aktuellen Presseberichten zufolge beabsichtigt die nordrhein-westfälische Landesregierung kurzfristig eine Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (TVgG NRW). So soll zukünftig nur noch derjenige Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, die Nachweise darüber erbringen, dass die vielfältigen Vorgaben, die durch das TVgG NRW festgelegt sind, eingehalten werden. Hier geht es etwa um den Nachweis der tarifvertraglichen Entlohnung der Mitarbeiter des Unternehmens bzw. der Zahlung des Mindestlohns gemäß TVgG NRW, Erklärungen zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen und zu betrieblichen Frauenfördermaßnahmen.
Der vergabespezifische Mindestlohn nach dem TVgG NRW beträgt derzeit 8,85 EUR und weicht damit von dem allgemeinen Mindestlohn gemäß Mindestlohngesetz (MiLoG), der 8,50 EUR beträgt, ab. Eine Abweichung soll es künftig nicht mehr geben, indem der vergabespezifische Mindestlohn an den allgemeinen Mindestlohn angeglichen wird. Wie die Änderungen des TVgG NRW konkret aussehen werden, bleibt abzuwarten.
David Poschen
Rechtsanwalt