2015
Immobilie // Bau

Tariftreue- und Vergabegesetz NRW: Anhebung des Mindeststundenentgelts von 8,62 EUR auf 8,85 EUR

Gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) dürfen öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Leistungsausführung ein Mindeststundenentgelt zu zahlen, sofern nicht ohnehin etwa ein Tarifvertrag besteht und diesbezügliche Verpflichtungserklärungen abzugeben sind (§ 4 Absätze 1 und 2 TVgG NRW). Die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach § 4 Abs. 3 Satz 1 TVgG NRW besteht ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 EUR (netto). Das Mindeststundenentgelt lag bislang bei 8,62 EUR und ist nun durch eine am 01. Januar 2015 in Kraft getretene Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW auf 8,85 EUR angehoben worden.

Von der Anpassung des Mindestlohns auf 8,85 EUR sind nur diejenigen Vergabeverfahren mit Beginn 01. Januar 2015 oder später betroffen. Der alte Mindestlohnbetrag von 8,62 EUR ist also bei denjenigen Vergabeverfahren zu Grunde zu legen, die vor dem 01. Januar 2015 begonnen oder abgeschlossen wurden. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, auch wenn diese erst 2015 oder später erfolgt, ist nicht maßgeblich.

David Poschen
Rechtsanwalt

Referent: David Poschen

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