2016
Immobilie // Bau

Schlusszahlungseinrede nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 24.03.2016 (AZ: VII ZR 201/15) die Reichweite des Vorbehalts gem. § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B gegenüber einer Schlusszahlungseinrede des Auftraggebers näher umrissen.

Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer war ein VOB/B-Bauvertrag geschlossen worden. Nachdem der Auftraggeber dem Bauvertragnehmer gekündigt hat, stellte letzterer mit Datum 08.07.2010 eine Schlussrechnung über 90.527,75 € brutto. Der Auftraggeber, die Beklagte, leistete darauf eine Zahlung in Höhe von 35.107,15 €. In ihrem Schreiben vom 27.09.2010 wies sie weitere Ansprüche der Auftragnehmerin (Klägerin) zurück und wies auf die Ausschlusswirkung der Schlusszahlung nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B hin. Die Klägerin teilte am 01.10.2010 daraufhin der Beklagten mit, dass der von dieser ermittelte Betrag nicht nachvollziehbar sei und erklärte den Vorbehalt gegenüber der Schlusszahlung gem. § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten zunächst mit der Klage restliche Zahlung von 55.420,60 € aus der Schlussrechnung. Mit Schriftsatz vom 15.07.2011 übersandte sie sodann eine zweite korrigierte Schlussrechnung über 194.149,93 € und erweiterte ihre Klage entsprechend. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klägerin weitgehend Recht gegeben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichtes aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zur Begründung führt er aus, dass das Berufungsgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen sei, dass im Hinblick auf die erste Rechnung die erhobene Schlussrechnungseinrede nicht dazu geführt hat, dass die Klägerin mit der Geltendmachung der abgerechneten Vergütungsforderung ausgeschlossen sei. Sie habe sich diese Forderung wirksam nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B vorbehalten. Eine vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung sei nicht anzunehmen, wenn innerhalb von 24 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Schlusszahlung ein Vorbehalt erklärt werde. Zwar werde dieser Vorbehalt hinfällig, wenn er nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eingehend begründet werde oder eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltene Forderung eingereicht wird. Eine Begründung ist von der Klägerin in dieser Zeit nicht eingereicht worden. Dennoch ist der Vorbehalt nicht hinfällig geworden, weil nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Begründung des Vorbehalts nicht erforderlich ist, wenn sich die streitige Forderung aus einer prüfbaren Rechnung ergibt und der Auftraggeber ihr entnehmen kann, in welchem Umfang er über seine Schlusszahlung hinaus noch Ansprüche zu gewärtigen hat. Aus der prüfbaren klägerischen Rechnung vom 08.07.2010 habe sich ergeben, mit welcher restlichen Forderung die Beklagte zu rechnen gehabt habe. Der Vorbehalt sei somit wirksam gewesen.

Anders verhält es sich mit der zweiten Schlussrechnung, die mit dem Schriftsatz vom 15.07.2011 vorgelegt wurde. Die Mehrkosten, die mit dieser Rechnung geltend gemacht wurden, sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofes von dem Vorbehalt nicht erfasst. Diese weitere Forderung sei von der Klägerin nämlich nicht innerhalb der nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B maßgeblichen Frist von weiteren 24 Tagen nach Erklärung des Vorbehaltes begründet worden oder aber durch eine Rechnung geltend gemacht worden. Grundsätzlich kann ein Unternehmer auch bei einem VOB/B-Vertrag nach Erteilung einer ersten Schlussrechnung weitere Forderungen geltend machen. Es gibt keinen Vertrauenstatbestand, der dies ausschließt. Hat allerdings der Auftraggeber in diesen Fällen nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B wirksam die Einrede der Schlusszahlung auf die erste Schlussrechnung erhoben, dann kann der Auftragnehmer nur innerhalb der Fristen des § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B weitere Nachforderungen stellen, die über die bereits überreichte Schlussrechnung hinausgehen. Diese Frist war im vorliegenden Fall nicht gewahrt, weil die zweite Schlussrechnung erst im Juli 2011 übersandt wurde.

Festzuhalten ist demnach, dass es für einen Unternehmer bei Vorlage eines VOB/B-Vertrages sehr gefährlich sein kann, wenn er mit seiner Schlussrechnung nicht sämtliche Leistungen vollständig abrechnet. Erhebt der Auftraggeber in solchen Fällen die Schlusszahlungseinrede, dann muss der Werkunternehmer den Vorbehalt innerhalb von 24 Werktagen erklären und innerhalb von weiteren 24 Werktagen sämtliche darüber hinaus ihm noch zustehenden Werklohnansprüche mittels einer ergänzenden Schlussrechnung geltend machen. Versäumt er dieses, so kann der weitergehende Anspruch durch die Schlusszahlungseinrede, wenn sie wirksam erhoben wurde, ausgeschlossen sein.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
19. Mai 2016

 

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

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