Immobilie // Bau
Schadensersatz wegen Überschreitung der Baukostenobergrenze, Kündigung aus wichtigem Grund
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat sich in seinem Urteil vom 13.07.2011 (AZ: 13 U 69/10) mit der Frage befasst, wann eine Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung des Architektenwerkes anzusehen ist und inwieweit in dem konkreten Fall dem Architekten bei der Kostenermittlung ein Toleranzrahmen einzuräumen ist. Ob ein Toleranzrahmen anzunehmen ist, ist jeweils im Einzelfall festzustellen. Legt der Bauherr auf eine strikte Einhaltung der Kosten Wert, dann deutet dies auf einen fehlenden Toleranzrahmen hin. So war es im dem vom Oberlandesgericht Brandenburg zu entscheidenden Fall.
Weitere Einzelheiten zu der Entscheidung finden unter www.werner-baurecht.de, Stichwort: Analysen.
Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin