2016
Immobilie // Bau

Rechtsnatur eines Projektsteuerungsvertrages

Das Kammergericht in Berlin hat sich mit dem Urteil vom 25. September 2013, AZ: 21 U 105/12 näher mit der Rechtsnatur eines Projektsteuerungsvertrages auseinandergesetzt.

Dabei weist das Gericht darauf hin, dass die Rechtsnatur eines Projektsteuerungsvertrages davon abhängt, welche Vereinbarungen konkret getroffen werden. Sie bestimmen, ob der Vertrag eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat und ob er als Dienst- oder Werkvertrag einzuordnen ist. Werkvertragsrecht ist dann anwendbar, wenn der Projektsteuerer einen Erfolg schuldet.

Hat der Projektsteuerer die Erstellung einer funktionalen Baubeschreibung übernommen, so handelt es sich um einen Werkvertrag.

Die Projektsteuerung für die Leistungsphase 1 gemäß § 15 HOAI 2002 (Grundlagenermittlung) umfasst keine Standortanalyse, sondern die Klärung der Aufgabenstellung und der Voraussetzungen für den Einsatz von Planern und anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Mit der Projektsteuerung ist in Abgrenzung zu den Leistungen des Objektplaners, der Architektenaufgaben übernimmt, lediglich eine koordinierende, kontrollierende und überwachende Tätigkeit geschuldet. Dies entspricht dem, was auch Bauherren obliegt.

Festzuhalten ist demnach, dass es immer auf die konkrete Vereinbarung zwischen Bauherrn und Projektsteuerer ankommt um festzustellen, welche Leistungspflichten bestehen. Ist ein Erfolg geschuldet, so handelt es sich um werkvertragliche Verpflichtungen. Auch hier ist jedoch immer genau zu untersuchen, welche werkvertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden und welche Verpflichtungen damit verbunden sind. Nur so können unter Umständen konkrete Pflichtverletzungen festgestellt werden. Dies gilt insbesondere, wenn nur hinsichtlich bestimmter Leistungsphasen Objektplanungsleistungen zu erbringen waren.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
1. November 2016

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

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