2017
Immobilie // Bau

OLG München: Addition sämtlicher Planungsleistungen eines Bauvorhabens für die Bestimmung des Auftragswertes!


Als erstes deutsches Gericht hat das OLG München in dem Beschluss vom 13.03.2017, Verg 15/16 entschieden, dass sämtliche Planungsleistungen für ein Bauvorhaben, also z.B. die Objektplanung, die Tragwerksplanung, die Technische Gebäudeausrüstung etc., für die Bestimmung des Auftragswertes zu addieren sind.

Der Entscheidung lag ein Vergabeverfahren zugrunde, das die Antragsgegnerin, die im Bereich Strom-, Erdgas-, Trinkwasser- und Wärmeversorgung, also im Sektorenbereich, tätig ist, mit EU-weiter Bekanntmachung begonnen hatte. Beschaffungsgegenstand war die Tragwerksplanung für den Neubau ihres Verwaltungsgebäudes. Für diese Architektenleistung lag die Kostenschätzung bei 385.350,00 EUR, also unter dem maßgeblichen EU-Schwellenwert von 418.000,00 im Sektorenbereich. Im Laufe des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer, in dessen Rahmen die Antragstellerin verschiedene Vergabefehler bemängelte, vertrat die Antragsgegnerin mit Hinweis auf die Kostenschätzung, dass der EU-Schwellenwert nicht erreicht werde und dass damit das EU-Vergaberecht nicht einschlägig sei.

Anders – zu Gunsten der Antragstellerin - entschied das OLG München: Der EU-Schwellenwert von 418.000,00 EUR werde sehr wohl überschritten, da die Kostenschätzungen hinsichtlich der weiteren erforderlichen Planungsdisziplinen der technischen Ausrüstung, der thermischen Bauphysik und nicht zuletzt der Objektplanung hinzuzuaddieren seien. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei diesen Planungsleistungen um unterschiedliche Leistungsbilder der HOAI handelt. Auch die Regelung des § 2 Abs. 7 Satz 2 SektVO stehe nicht entgegen. Diese Norm entspricht wortgleich der Regelung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV. Hiernach ist bei Planungsleistungen im Rahmen einer Losvergabe nur dann der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen, wenn es sich um Lose über gleichartige Leistungen handelt.

Nach deutschem Verständnis dieser Norm und seiner Vorgängerregelung stellten bislang die unterschiedlichen Leistungsbilder der HOAI keine gleichartigen Leistungen dar, so dass eine Addition der Werte der Planungsleistungen für ein Bauvorhaben zur Bestimmung des Auftragswertes in der Praxis im Regelfall nicht vorgenommen wurde. Bereits die Entscheidung des EuGH vom 15.03.2012 in Sachen „Autalhalle“ (C-574/10) deutete in eine andere Richtung. Danach sei für die Frage, ob es sich um einen Dienstleistungsauftrag handelt, der nur in getrennte Lose aufgeteilt, aber für die Berechnung des Schwellenwertes als ein Auftrag zu behandeln ist, eine funktionale Betrachtung maßgeblich. Noch klarer formulierte die EU-Kommission diese Rechtsauffassung in dem von ihr angestrengten Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland „Sanierung Schwimmbad Stadt Elze“, welches sich letztlich ohne Entscheidung in der Sache erledigte. Das OLG München folgt nun – jedenfalls auf den konkret vorliegenden Einzelfall bezogen – den Grundzügen der Argumentation der EU-Kommission im Vertragsverletzungsverfahren. Es sei von einer funktionalen, wirtschaftlichen und technischen Einheit der genannten Planungsleistungen auszugehen. Diese wiesen eine innere Kohärenz und funktionale Kontinuität auf, die durch die Losaufteilung nicht also durchbrochen angesehen werden könne.    

Fazit:

Die Entscheidung des OLG München könnte den Beginn eines Paradigmenwechsels darstellen: Wird diese Entscheidung auch von anderen Obergerichten so bestätigt, wird die Beauftragung mit Planungsleistungen vielfach eine Pflicht zur EU-weiten Vergabe auslösen, da der EU-Schwellenwert von 209.000,00 EUR netto (vorliegend 418.000,00 EUR, da Sektorenbereich) bei der Addition der diversen Planungsleistungen schnell überschritten sein wird. Auch bei kleineren Bauvorhaben mit einem niedrigen Volumen wird dies häufig der Fall sein. Das wird jedenfalls zu einem erheblichen Mehraufwand für die Auftraggeber führen, aber auch für die Architekten, die sich als Bieter einem EU-weiten Vergabeverfahren zu stellen haben.


David Poschen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Vergaberecht
3. April 2017

Referent: David Poschen

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