2008
Immobilie // Bau

Nichtigkeit von Werkverträgen bei Schwarzarbeit (Ohne-Rechnung-Abrede)

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.04.2008, AZ: VII ZR 42/07, folgendes ausgeführt:

"Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH-Urteil vom 21.12.2000–VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).

Hat der Unternehmer seine Bauleistungen mangelhaft erbracht, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages."

Die zu entscheidende Fallkonstellation ist recht häufig. Es waren Bauarbeiten von dem Auftraggeber mündlich an den Handwerker vergeben worden. Vereinbarungsgemäß sollte eine Rechnung nicht erstellt werden und anfallende Umsatzsteuer wurde dementsprechend nicht abgeführt. Die Arbeiten des Unternehmers waren mangelhaft. Der Bauherr machte Gewährleistungsansprüche geltend. In beiden Vorinstanzen war dies daran gescheitert, dass die Gerichte annahmen, dass die Ohne-Rechnung-Abrede zur Nichtigkeit des Gesamtvertrages geführt habe. Dem folgt der Bundesgerichtshof nicht.

Grundsätzlich ist zu differenzieren:

Wenn die Ohne-Rechnung-Abrede, die der Steuerhinterziehung dient, den Hauptzweck des Vertrages darstellt, dann ist die Nichtigkeit des Gesamtvertrages anzunehmen.

Der Bundesgerichtshof hat im vorliegenden Fall den Hauptzweck des Vertrages in der ordnungsgemäßen Erbringung der vereinbarten Bauleistungen durch den Unternehmer gesehen. Dementsprechend ist gemäß §§ 134, 138 BGB lediglich die der Steuerhinterziehung dienende Ohnehin-Abrede nichtig.

Es ist sodann zu prüfen, ob die Nichtigkeit eines Teiles des Vertrages unter Anwendung des § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt. Nach § 139 BGB ist bei Nichtigkeit eines Teils des Vertrages der gesamte Vertrag dann nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne die nichtigen Teile geschlossen worden wäre. Im Einzelfall muss daher immer festgestellt werden, ob ohne die Ohne-Rechnung-Abrede d.h. bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung und Steuerabführung der Vertrag geschlossen worden wäre.

Ob vorliegend davon auszugehen ist oder nicht, ließ der Senat dahinstehen.

Entscheidend sei vielmehr, dass der Unternehmer sich wegen § 242 BGB nicht auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen könne. Zwar sei grundsätzlich bei einer Nichtigkeit eines Vertrages nach § 134 BGB das Berufen auf § 242 BGB unzulässig, weil durch den Gedanken des Vertrauensschutzes ein gesetzliches Verbot nicht verdrängt werden könne. Im vorliegenden Fall verstoße jedoch lediglich die Ohne-Rechnung-Abrede nicht aber der Bauvertrag als solcher gegen § 134 BGB. Die Nichtigkeit des Gesamtvertrages folge allenfalls aus § 139 BGB.

Die Parteien hätten daher vereinbaren können, dass eine Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede sich nicht auf die anderen Vertragsbestandteile erstrecken solle. In diesen Fällen wäre der Unternehmer ebenfalls den Mängelansprüchen des Bauherrn ausgesetzt gewesen. Diese in der Disposition der Parteien liegende Rechtsfolge wird auch durch Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf anderem Wege herbeigeführt. Die Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede, die im Interesse der Allgemeinheit bestehe, bleibe davon unberührt.

Beruft sich der Unternehmer auf die Nichtigkeit des Bauvertrages wegen der Ohne-Rechnung-Abrede, stelle dies grundsätzlich einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Dies beruhe auf der spezifischen Interessenlage, die bei einem Bauvertrag ohne Rechnungs-Abrede bestehe. Der Unternehmer erbringe nämlich in diesen Fällen regelmäßig die Werkleistung an dem Grundstück des Auftraggebers. Eine Rückabwicklung des Vertrages durch Rückgabe der Leistung sei deshalb nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich.

Sei die erbrachte Bauleistung mangelhaft, könne daher das Eigentum des Auftraggebers mit hieraus folgenden Nachteilen nachhaltig belastet werden, die durch schlichte Rückabwicklung des Bauvertrages regelmäßig nicht wirtschaftlich sinnvoll zu beseitigen seien. Der Besteller werde daher das mangelhafte Werk typischerweise behalten. Diese Belastungssituation führe dann zu einem besonderen Interesse des Auftraggebers an vertraglichen auf die Mängelbeseitigung gerichteten Rechten, die aber bei einer Nichtigkeit des gesamten Bauvertrages entfallen würden.

Für den Unternehmer liege diese spezifische Interessenlage des Auftraggebers bezüglich der Bauleistung offen zu Tage. Erbringe er daher die Bauleistung mangelhaft, verhalte er sich treuwidrig, wenn er sich gegenüber dem Auftraggeber auf eine Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages beruft.

Grundsätzlich ist somit auch bei Schwarzarbeitsverträgen eine Haftung des Unternehmers wegen mangelhafter Leistung möglich.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

Suche

Chronologische Übersicht

Standorte

Köln
Sachsenring 69
D-50677 Köln
T +49 221 / 92 081-0
F +49 221 / 92 081-91
koeln@hwhlaw.de

Leipzig
Beethovenstraße 35
D-04107 Leipzig
T +49 341 / 71 04-4
F +49 341 / 71 04-600
leipzig@hwhlaw.de

Düsseldorf
Ritterstraße 10
D-40213 Düsseldorf
T +49 211 / 17 16 06 57
F +49 211 / 17 16 06 58
duesseldorf@hwhlaw.de

Stuttgart
Königstraße 26
D-70173 Stuttgart
T +49 711 / 18 56 72 16
F +49 711 / 18 56 74 55
stuttgart@hwhlaw.de

Berlin
Hohenzollerndamm 7
D-10717 Berlin
T +49 30 / 88 56 60-0
F +49 30 / 88 56 60-66
berlin@hwhlaw.de

München
Leonrodstraße 68
D-80636 München
T +49 89 / 24 41 03 8-0

F +49 89 / 24 41 03 8-29
muenchen@hwhlaw.de