2009
Immobilie // Bau

Neue HOAI

Am 18.08.09 ist die neue HOAI in Kraft getreten. Sie enthält erhebliche Änderungen. Die Struktur der HOAI ist komplett umgestellt worden. Aufgegliedert ist sie in fünf Teile.

Der erste Teil enthält allgemeine Vorschriften, die drei weiteren beschäftigten sich mit Flächenplanung, Objektplanung und Fachplanungen. Teil fünf enthält die Überleitungs- und Schlussvorschriften. Die neue HOAI regelt nur noch die Kernbereiche der Planung, d. h. die Architektenleistungen für Gebäude und raumbildenden Ausbau, Freianlagen und Flächenplanungen. Bei den Fachplanungen werden Tragplanungen und technische Ausrüstung (TGA) geregelt.

Die übrigen sogenannten "Beratungsleistungen", die Umweltverträglichkeitsstudie, thermische Bauphysik, Schall- und Raumakustik, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau, sowie vermessungstechnische Leistungen sind nicht mehr in der HOAI enthalten (§ 3 Abs. 1 HOAI). Sie sind nunmehr in der Anlage 1 aufgeführt und nicht verbindlich geregelt. Ein Honorar kann frei ohne jegliche Einschränkung vereinbart werden.

Im Rahmen der Neufassung der HOAI gibt es auch keine Unterscheidung mehr zwischen Grundleistungen und "besonderen Leistungen". In dem Bereich der bisherigen, "besonderen Leistungen" besteht die Möglichkeit einer freien Vereinbarung. Sie sind in der Anlage 2 zur HOAI beispielhaft aufgeführt.

Die Stundensätze sind ersatzlos gestrichen worden. Sie können in Zukunft völlig frei vereinbart werden. Welche Honorarsätze sich als übliche Vergütung auf Dauer durchsetzen werden, bleibt daher abzuwarten. Herr Rechtsanwalt Siegburg (HWH) hat eine Tabelle entwickelt, die Anhaltspunkte für Honorarvereinbarungen bietet (siehe hierzu auch einen Aufsatz von Rechtsanwalt Siegburg in einem der nächsten Baurechtshefte).

Gestrichen wurde § 10 Abs. 3 a HOAI, d. h. die vorhandene Bausubstanz ist bei den anrechenbaren Kosten nicht mehr zu berücksichtigen.

Weiterhin geändert hat sich auch das Abrechnungssystem. Grundlage für die Berechnung des Honorars sind nunmehr für alle Leistungsphasen die anrechenbaren Kosten des Objektes auf Grundlage der Kostenberechnung. Allerdings bietet § 6 Abs. 2 HOAI auch die optionale Möglichkeit einer Baukostenvereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen.

Interessant ist ferner, eine Bonus-Malus-Regelung in § 7 Abs. 7 HOAI.

Ganz wesentlich ist ferner, dass die Honorare um 10 % erhöht wurden.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch der Geltungsbereich der HOAI geändert hat. § 1 schreibt vor, dass sie nur Anwendung findet für die Berechnung der Entgelte für Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch die Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

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