2008
Unternehmen // Unternehmer

LAG Berlin-Brandenburg: § 622 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Altersdiskriminierung unwirksam

§ 622 Abs. 1 BGB regelt die im Falle einer ordentlichen, arbeitgeberseitigen Kündigung geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen bei längerer Beschäftigungsdauer.

Gemäß § 622 Abs. 1 Satz 2 BGB sollen Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt werden.

Dies bedeutet bislang, dass z.B. für einen 26jähriger Arbeitnehmer, der sich bereits seit seinem 19. Lebensjahr in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, trotz einer tatsächlichen Beschäftigungsdauer von 7 Jahren eine Kündigungsfrist von nur vier Wochen zum 15. oder Letzten eines Monats gilt. Für einen 36jähriger würde bei gleicher Beschäftigungsdauer eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende gelten.

Das LAG Berlin Brandenburg sah in dieser an das Alter des Arbeitnehmers anknüpfenden Ungleichbehandlung eine Altersdiskriminierung, welche mit dem geltenden Europarecht unvereinbar sei. § 622 Abs. 1 Satz 2 BGB sei daher unwirksam und nicht anwendbar. Vielmehr müssten auch die Zeiten vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer gemäß § 622 Abs. 1 Satz 1 BGB berücksichtigt werden.

Zwischenzeitlich sah sich das LAG Düsseldorf mit einem ähnlichem Sachverhalt konfrontiert. Anders als das LAG Berlin Brandenburg hat das LAG Düsseldorf nicht über die Anwendbarkeit des § 622 Abs. 1 Satz 2 BGB entschieden, sondern hat die Frage der Wirksamkeit der Regelung mit Beschluss vom 21.11.2007 (12 Sa 1311/07) dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu § 14 Abs. 3 TzBfG (Urteil vom 22.11.2005, NZA 2005, 1345) – der EuGH erklärte hierin die Befristungserleichterung für ältere Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Gleichbehandlungsgrundsätze für unwirksam – und der dem EuGH folgenden Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 26.04.2006, NZA 2006, 1162) – spricht Vieles für die Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg. Rechtssicherheit wird insoweit jedoch erst dann bestehen, wenn die Entscheidung des EuGH vorliegt.

Empfehlung: Solange eine Entscheidung des EuGH auf sich warten lässt, ist im Falle der Kündigung eines jüngeren Arbeitnehmers abzuwägen, ob statt der verkürzten Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 Satz 2 BGB vorsorglich die längere Kündigungsfrist gemäß Satz 1 gewählt werden sollte. Diese Entscheidung sollte bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.

Hiltrud Kohnen
Uta Hesemann
Rechtsanwältin

von Uta Hesemann

Suche

Chronologische Übersicht

Standorte

Köln
Sachsenring 69
D-50677 Köln
T +49 221 / 92 081-0
F +49 221 / 92 081-91
koeln@hwhlaw.de

Leipzig
Beethovenstraße 35
D-04107 Leipzig
T +49 341 / 71 04-4
F +49 341 / 71 04-600
leipzig@hwhlaw.de

Düsseldorf
Ritterstraße 10
D-40213 Düsseldorf
T +49 211 / 17 16 06 57
F +49 211 / 17 16 06 58
duesseldorf@hwhlaw.de

Stuttgart
Königstraße 26
D-70173 Stuttgart
T +49 711 / 18 56 72 16
F +49 711 / 18 56 74 55
stuttgart@hwhlaw.de

Berlin
Hohenzollerndamm 7
D-10717 Berlin
T +49 30 / 88 56 60-0
F +49 30 / 88 56 60-66
berlin@hwhlaw.de

München
Leonrodstraße 68
D-80636 München
T +49 89 / 24 41 03 8-0

F +49 89 / 24 41 03 8-29
muenchen@hwhlaw.de