Vermögen // Familie
Keine Verwirkung des Anspruchs auf rückständigen Unterhalt durch bloßen Zeitablauf
Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.01.1988 – IVb ZR 7/87 hat sich in der familiengerichtlichen Praxis weitgehend die Auffassung durchgesetzt, dass Unterhalt maximal für ein Jahr rückwirkend verlangt werden kann, wenn der Unterhaltsgläubiger seinen Unterhaltsanspruch länger als ein Jahr nicht verfolgt hat. Bzgl. der Ansprüche aus einem länger als ein Jahr zurückliegenden Zeitraum wurde regelmäßig Verwirkung angenommen....
Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin
9. Mai 2018