Verwaltung // Öffentliche Hand
Keine Verpflichtung zur Veröffentlichung der Bewertungsmatrix bei Ausschreibung eines Kehrbezirkes
Das OVG Lüneburg hat mit einem Beschluss vom 01.07.2015 (Az.: 8 LA 174/14) die Anforderungen, welche im Hinblick auf die Transparenz des Bewerbungsverfahrens um einen Kehrbezirk an die Ausschreibung zu stellen sind, dahingehend konkretisiert, dass die Behörde die Bewerber um die Position des bevollmächtigten Bezirkschornsteinfegers zwar mit der Ausschreibung über die Kriterien informieren muss, anhand welcher die Auswahlentscheidung getroffen werden soll. Die Behörde ist jedoch nicht dazu verpflichtet ist, die Bewertungsmatrix, aus welcher sich die jeweilige Gewichtung der Beurteilungsmerkmale (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) ergibt, den Bewerbern zuvor bekannt zu geben.
Nach dem OVG Lüneburg führt der Verzicht auf eine Veröffentlichung der Bewertungsmatrix bei Ausschreibung des Kehrbezirkes nicht zu einem formellen Verfahrensfehler, wenn allen potentiellen Bewerbern die Kriterien, auf die im Rahmen der Auswahlentscheidung abgestellt werden soll, auf andere Weise so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass diese sich darauf einstellen und ihre Bewerbung darauf ausrichten können. Ausreichend sei es, wenn der Ausschreibung des Kehrbezirkes zu entnehmen ist, dass die Bewerber zum Nachweis der gesetzlich bestimmten Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht nur Zeugnis über Gesellen- und Meisterprüfung mit entsprechenden Noten, sondern auch Nachweise über Zusatzqualifikationen wie Betriebswirt des Handwerks, Gebäudeener-gieberater, abgeschlossenes Hochschulstudium (jeweils mit Noten) sowie Nachweise über berufsspezifische, produktneutrale Fort- und Weiterbildungen für jedes der letzten 7 Jahre vor Veröffentlichung der Ausschreibung vorzulegen haben. Anhand der geforderten Unterlagen könne jeder Bewerber erkennen, auf welche Kriterien die Behörde bei der Vergabe abstellen wird. Nach dem OVG Lüneburg ist es nicht erforderlich, dass die Behörde darüber hinaus auch die konkrete Gewichtung der einzelnen Leistungs-, Befähigungs-, und Eignungsmerkmale vorab mitteilt, da durch die Verfahrensgestaltung lediglich sichergestellt werden soll, dass sich alle potentiellen Bewerber bei ihrer Bewerbung auf die mitgeteilten Anforderungen einstellen und hinreichend darlegen und nachweisen können, inwieweit sie die Leistungskriterien erfüllen. Nicht erforderlich sei es, dass der Bewerber die Auswahlentscheidung vorab „errechnen“ kann.
Dr. Tobias Junker
Rechtsanwalt