2014
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Kein Werklohn bei Schwarzarbeit

Besprechung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13

Der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, der u. a. für Werkvertragsrecht zuständig ist, hat entschieden, dass ein Unternehmer, der vorsätzlich gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann. Damit hat er die Entscheidung des OLG Schleswig vom 16. August 2013 – 1 U 24/13 (s. Urteilsbesprechungen Schwarzsehen bei Schwarzarbeit) bestätigt.

Der Werkunternehmer hat auch keinen Anspruch auf Ausgleich der geleisteten Arbeit aus Bereicherungsrecht. Grundsätzlich kann ein Unternehmer zwar dann, wenn er Leistungen aufgrund eines nichtigen Vertrages erbracht hat, die Herausgabe der Leistungen verlangen. Dies ist allerdings bei Erbringung von Leistungen für Bauvorhaben problematisch. Die Leistungen können nicht mehr herausgegeben werden. Stattdessen sieht das Bereicherungsrecht die Möglichkeit vor, dass Wertersatz verlangt werden kann. Das gilt jedoch nicht, wenn die Erbringung der Leistungen gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 817 S. 2 BGB). Das ist vorliegend der Fall. Es ist nämlich gerade das Ziel des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern.

Nicht nur die Vereinbarung selbst verstößt gegen das gesetzliche Verbot, sondern auch die Ausführung dieser Vereinbarung und die damit zusammenhängende Leistungserbringung. Zur Durchsetzung des Schwarzarbeitsbekämp-fungsgesetzes ist es erforderlich, das § 817 S. 2 BGB strikt angewendet wird. Ansonsten ist das Ziel, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, gefährdet. Der Senat rückt insoweit von seiner bisherigen Rechtsprechung (BGH-Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308) ab.

Mit seinen letzten Entscheidungen zur Schwarzarbeit hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass in der Regel bei Vereinbarung und Durchführung von Schwarzarbeiten am Bau weder ein Anspruch des Unternehmers auf Werklohn besteht, noch ein Anspruch des Bauherrn auf Mängelgewährleistung. Die Rechtsprechung wird dazu führen, in effektiver Weise die Schwarzarbeit zu bekämpfen. Es kann weder im Interesse des Bauherrn noch des Unternehmers sein, keine Rechte gegenüber dem anderen Leistungspartner zu haben.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

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