2016
Immobilie // Bau

Herausgabepflicht einer Gewährleistungsbürgschaft nach Ablauf der Sicherungszeit bei bereits verjährten Mängelgewährleistungsansprüchen des Sicherungsnehmers

BGH, Urt. v. 09. Juli 2015, VII ZR 5/15

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 09. Juli 2015 entschieden, dass § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B (alte Fassung) dahingehend auszulegen ist, dass der Auftraggeber eine Mängelgewährleistungsbürgschaft nach Ablauf der (zweijährigen) Sicherungszeit nicht weiter zurückhalten darf, wenn die gesicherten Gewährleistungsansprüche bereits verjährt sind und der Auftragnehmer die Einrede der Verjährung erhebt.

In dem vom BGH entschiedenen Fall klagte ein Werkunternehmer, welcher Fassadenelemente an einem Büroneubau anzubringen hatte, auf Herausgabe einer dem Besteller zur Ablösung des Sicherheitseinbehaltes für Mängelrechte gestellten Bürgschaftsurkunde. Der Besteller rügte bei Abnahme und in der Folgezeit wiederholt Mängel an den Leistungen des Klägers, ergriff jedoch keine weiteren verjährungshemmenden Maßnahmen. Nach Ablauf der Mängelgewährleistungsfrist berief sich der Kläger auf die Einrede der Verjährung und verlangte die Mängelgewährleistungsbürgschaft zurück, wohingegen der Besteller die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verweigerte.

Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts, welches den Beklagten zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an den Kläger verurteilte. Der BGH bestätigte mit dieser Entscheidung seiner bisherige Rechtsprechung, wonach regelmäßig nach Wegfall des Sicherungszwecks eine als Sicherheit für Mängelgewährleistungsrechte herausgegebene Bürgschaftsurkunde zurückzugewähren sei (vgl. BGH, Urt. v. 26. März 2015, VII ZR 92/14). Der Zweck der Gewährleistungsbürgschaft, welcher regelmäßig darin liege, innerhalb der vereinbarten Gewährleistungszeit Mängelgewährleistungsrechte des Bestellers abzusichern, sei dann entfallen, wenn gegenüber dem Auftragnehmer Mängelansprüche aufgrund der Einrede der Verjährung dauerhaft nicht mehr durchsetzbar sind. Ein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht folge auch nicht aus § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B.

Die Entscheidung des BGH erscheint konsequent. Die Sicherungsabrede zwischen Besteller und Bürgen kann regelmäßig nicht dahingehend ausgelegt werden, dass dem Besteller gegenüber dem Bürgen (in zeitlicher Hinsicht) weitere Rechte zustehen als gegenüber dem Werkunternehmer. Der Besteller ist somit gehalten, rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen (etwa Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens oder Klageerhebung), da er andernfalls neben dem Verlust der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Unternehmer auch die Gewährleistungsbürgschaft in voller Höhe zurückzugeben hat.

Ulrich Zimmermann
Rechtsanwalt
1. Januar 2016

von Ulrich Zimmermann

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