2016
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Heilbehandlungen eines Facharztes für Laboratoriumsdiagnostik umsatzsteuerfrei

Mit der Finanzverwaltung entsteht oft Streit, ob Leistungen eines Laboratoriumsdiagnostikers umsatzsteuerfrei sind. Fraglich ist, ob sie steuerfreie Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 a) UStG darstellen. Die Finanzverwaltung stellt sich regelmäßig auf den Standpunkt, dass bei der Laboratoriumsdiagnostik mangels eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Arzt und dem Patienten der Tatbestand der steuerfreien Heilbehandlung nicht erfüllt ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat dem nun widersprochen (Urteil vom 10. November 2015, 2 K 2409/13).

Im entschiedenen Fall ging es um einen Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik. Dieser hatte mit einem Laborunternehmen vereinbart, es bei der Optimierung labororganisatorischer Abläufe diagnostisch zu unterstützen. Außerdem sollte er transfusionsmedizinische Beratungen für die vom Laborunternehmen betreuten Krankenhäuser erbringen und im Bedarfsfalle auch in einer Transfusionskommission mitarbeiten. Eine eigene Laborpraxis betrieben der Facharzt nicht mehr, da er diese bereits in der Vergangenheit an das Laborunternehmen veräußert hatte. Auch eine kassenärztliche Zulassung hatte er nicht mehr, noch erfüllte er die besonderen Voraussetzungen, die in § 4 Nr. 14 UStG in der durch das Jahressteuergesetz 2009 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung genannt sind.

Daher behandelte das beklagte Finanzamt die Umsätze als zum Regelsteuersatz von 19 % steuerpflichtig und argumentierte, dass Leistungen klinischer Chemiker wie auch von Laborärzten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu dem Patienten beruhten, die aber Voraussetzung für die Annahme von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nach der Fassung des § 4 Nr. 14 a) UStG 2009 sei.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist dem entgegengetreten und hat argumentiert, dass weder Wortlaut noch Zielsetzung oder Systematik der Steuerbefreiung, noch die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs oder des Bundesfinanzhofs eine solch enge Auslegung von § 4 Nr. 14 a) UStG rechtfertigten. Ein persönliches Vertrauensverhältnis sei dort nicht vorausgesetzt. Die nationale Steuerbefreiungsregelung diene der Umsetzung von Art. 132 Abs. 1 c) MwStSystRL, sodass auch die Bestimmung des Umfangs und Begriffsgehalts der nationalen Steuerbefreiungsvorschrift unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie zu erfolgen habe. Zu den steuerfreien „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ gehörten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, die Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bzw. die Linderung von Krankheiten, Leiden und Körperschäden. Die Maßnahmen müssen einen diagnostischen oder therapeutischen Zweck haben (etwa EuGH-Urteil vom 20.11.2003 C-307/01 – D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services –, Slg 2003, I-13989 Rdnr. 58 zur Vorläufervorschrift des Art. 13 Teil A Abs. 1 c) der Sechsten EG-Richtlinie). Der Begriff Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin ziele, so der EuGH, zwangsläufig auf eine Tätigkeit ab, die die menschliche Gesundheit schützen solle und die Behandlung eines Patienten einschließe. Keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin seien dagegen ärztliche Leistungen, Maßnahmen oder medizinische Eingriffe, die zu anderen Zwecken erfolgten. Auch vorbeugende ärztliche Leistungen könnten unter dem Begriff Heilbehandlung subsumiert werden. Dabei handele es sich grundsätzlich um Leistungen, die der Abwendung, Vermeidung oder Verhütung von Krankheiten, Verletzungen oder gesundheitlichen Problemen oder der Erkennung von Krankheiten dienten, um eine möglichst frühzeitige Erkennung und Behandlung zu erreichen. Das Erfordernis der therapeutischen Zweckbestimmung sei dabei nicht in einem besonders engen Sinne zu verstehen, sondern vielmehr unter Berücksichtigung des Zwecks der Steuerbefreiung auszulegen, der darin besteht, die Kosten ärztlicher Heilbehandlung zu senken (vgl. etwa auch Urteil des BFH vom 18.08.2011 V R 27/10, BFHE 235, 58).

Ähnlich hatte bereits das Finanzgericht Hamburg im Jahr 2013 entschieden (Urteil vom 23. Oktober 2013, 2 K 349/12).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Revision zugelassen (BFH, XI R 23/15). Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheiden wird. Die auch seinerzeit vom Finanzgericht Hamburg zugelassene Revision hatte er als unzulässig verworfen.

Lutz Schade
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
3. März 2016

Referent: Lutz Schade

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