2015
Immobilie // Bau

Haftung des Prüfingenieurs (Urteilsbesprechung)

Besprechung des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25.03.2014, AZ: 14 U 202/12

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein vom Bauherrn selbst beauftragter Sachverständiger, der Prüfingenieurleistungen erbringen sollte, für Mängel seiner Leistung von dem Auftraggeber in Anspruch genommen werden kann. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit der Begründung abgelehnt, dass der Sachverständige mit seiner Tätigkeit gemäß §§ 59 Abs. 1, 73 Abs. 2 HBO im Sinne des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG ein öffentliches Amt für die nach § 53 Abs. 1 und 2 HBO zuständige Bauaufsichtsbehörde ausgeübt habe. Haftungsrechtlich treffe daher die Verantwortung nicht den Sachverständigen, sondern den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er tätig gewesen ist.

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger auf ihren Antrag hin im so genannten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren des § 57 HBO 2002 eine Genehmigung für den Bau ihres Einfamilienhauses erhalten mit der Auflage, der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn einen Standsicherheitsnachweis gemäß § 59 Abs. 3 S. 1 HBO 2002 vorzulegen. Zu diesem Zwecke beauftragten die Kläger den Beklagten als Sachverständigen mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise über die statische Berechnung und mit der Baukontrolle für ihr Bauvorhaben. In dem schriftlichen Vertrag wurde darauf verwiesen, dass der Beklagte auf Grundlage der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 20.06.2002 und der Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bautechnische Prüfungsverordnung – BauprüfVO) vom 28.10.1994 sowie der hierzu ergangenen Ausführungsanweisungen tätig werde.

Der Beklagte hat in Erfüllung seines Auftrages einen Prüfbericht erstellt und nach Fertigstellung des Kellers des streitgegenständlichen Wohnhauses auch eine Überwachungsbescheinigung ausgestellt. Im Weiteren sind bei dem Keller zahlreiche Risse aufgetreten, die nach Auffassung der Kläger darauf zurückzuführen sind, dass die bergseitige Kelleraußenwand durch Erddruck einer Schub- und Biegebeanspruchung ausgesetzt sei. Sie nehmen daher den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Wie oben ausgeführt, hat das Oberlandesgericht Frankfurt einen solchen Anspruch nicht zuerkannt.

Gegen die Entscheidung ist bei dem Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden. Es bleibt daher abzuwarten, ob auch der Bundesgerichtshof – falls er das Verfahren zur Entscheidung annimmt – sich den sehr ausführlichen Ausführungen des Oberlandesgerichtes Frankfurt anschließt. Insgesamt ist die Entscheidung deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die Verlagerung der Prüfstatikertätigkeit zunehmend auf privat zu beauftragende Sachverständige mit entsprechender Qualifikation erfolgt. Dementsprechend stellt sich in diesen Fällen immer öfter die Frage, wer bei mangelhafter Leistung des Sachverständigen in Anspruch genommen werden kann.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

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