Immobilie // Bau
Haftung des Architekten für fehlerhafte Fachplanerleistungen
Das OLG Karlsruhe hatte in seinem Urteil vom 20.12.2006–7 U 176/06–über die Frage zu entscheiden, ob die Verwendung der von einem Fachplaner erstellten Ausschreibungsunterlagen eine Verantwortung des Architekten für deren Richtigkeit und Vollständigkeit gegenüber dem Bauherrn begründet. Der Architekt hatte bei der Ausschreibung des Bauvorhabens das Leistungsverzeichnis des Fachingenieurs für Heizungsanlagen übernommen. Die Bauherrin nimmt den Architekten für die fehlerhafte Planung der Heizungsanlage in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einen Schadensersatzanspruch abgelehnt. Der Architekt sei zu der Planung der Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik nicht verpflichtet gewesen. Auch im Rahmen der Objektüberwachung sei ein Fehlverhalten des Architekten nicht festzustellen. Eine Überprüfung der Planung eines Sonderfachmanns am Bau durch den allgemeinen Architekten kann sich lediglich auf offensichtliche Fehler beziehen.
Auch unter dem Aspekt der Sachwalterhaftung ergibt sich keinerlei Anspruch gegen den Architekten. Aufklärungs- und Beratungspflichten als Nebenpflichten des Architektenvertrages sind hier nicht verletzt worden.
Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin