2016
Unternehmen // Unternehmer

Gewerbesteuerliche Merkmalsübertragung bei Betriebsaufspaltung - bald auch für Bildungseinrichtungen

Die Vermietung und Verpachtung durch ein Besitzunternehmen an ein Betriebsunternehmen kann eine gewerbliche Betätigung des Besitzunternehmens sein, wenn es sich über das Betriebsunternehmen am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Davon wird her-kömmlicherweise ausgegangen, wenn eine sogenannte „sachliche Verflechtung“ und eine sogenannte „personelle Verflechtung“ vorliegen. Sachliche Verflechtung bedeutet, dass das Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft zur Nutzung überlässt. Personelle Verflechtung meint, dass eine oder mehrere Personen beide Unternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen können.

Einfluss hat dies nicht nur auf die Qualifikation der Einkünfte, sondern auch auf die Frage, ob sich eine Gewerbesteuerbefreiung der Betriebsgesellschaft auf das Besitzunter-nehmen erstreckt. Diesen Fall hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Im Streitfall hatte eine GmbH & Co. KG als Besitzunternehmen das Betriebsgebäude für einen Krankenhausbetrieb einschließlich der Inventargegenstände an das Betriebsunternehmen verpachtet, das darin ein onkologisches Fachzentrum betrieb. Eine Betriebsaufspaltung bestand. Das Besitzunternehmen gab in den Gewerbesteuererklärungen als Art seines Unternehmens die Verpachtung an. Mit dem Finanzamt entstand Streit, als dieses Gewerbesteuermessbeträge festsetzte. Das Besitzunternehmen argumentierte, dass aufgrund der Betriebsaufspaltung zwischen ihm und dem Betriebsunternehmen die nach § 3 Nr. 20b GewStG zu gewährende Steuerbefreiung der Betriebsunternehmen auf das Be-sitzunternehmen auszudehnen sei. Es scheiterte damit zunächst bei dem Finanzgericht, das annahm, dass die Gewerbesteuerbefreiung nicht auf die gewerblich geprägte Besitzgesellschaft durchschlage.

Der Bundesfinanzhof ist anderer Ansicht. Er nimmt an, dass die Verpachtungstätigkeit des Besitzunternehmens eine originäre gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG und § 2 Abs. 1 S. 1, 2 GewStG darstellt, so dass die Gewerbesteuerbefreiung zu übertragen ist. Denn das Besitzunternehmen sei nicht aufgrund der eige-nen gewählten Rechtsform originär gewerblich tätig (es handelte sich um eine GmbH & Co. KG), sondern nur weil die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorlagen. Dadurch werde eine gewerbliche Prägung im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewissermaßen überlagert (BFH vom 20. August 2015, Az. IV R 26/13).

Die Entscheidung ist konsequent, da bereits nach dem Sinn und Zweck der Betriebsauf-spaltung dem Besitzunternehmen die Tätigkeit des Betriebsunternehmens im Umfang von dessen wirtschaftlicher Betätigung zugerechnet wird. Da der Bundesfinanzhof schon im Jahr 2006 eine ähnliche Merkmalsübertragung für die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20c GewStG für Altenheime, Altenwohnheimen und Pflegeheime angenommen hatte, ist davon auszugehen, dass er diese Rechtsprechung demnächst auch auf sonst befreite Unternehmen wie beispielsweise private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen erweitern wird, soweit die Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind (§ 3 Nr. 13 GewStG).

Lutz Schade
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
14. April 2016

Referent: Lutz Schade

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