2018
Immobilie // Bau

Gesamtschuldverhältnis zwischen Architekt und Sonderfachmann

In seiner Entscheidung vom 10. November 2015 – 15 U 82/15 (BGH, Beschl. v. 30. August 2017 – VII ZR 295/15) beschäftigt sich das Oberlandesgericht Frankfurt mit der Frage, inwieweit der mit Planung und Überwachung beauftragte Architekt neben einem Sonderfachmann gesamtschuldnerisch haftet. Dieses Thema ist immer wieder Gegenstand von streitigen Auseinandersetzungen. In dem Urteil wird nochmals deutlich gemacht, dass eine Haftung des Architekten grundsätzlich dann ausscheidet, wenn der Bauherr einen Sonderfachmann einschaltet um fachspezifische Fragen zu klären, es sei denn der Architekt wählt einen unzulässigen Sonderfachmann aus oder die Mängel sind für ihn nach dem von ihm zu erwartenden Fachwissen erkennbar gewesen. In dem vorliegenden Verfahren war ein Sonderfachmann eingeschaltet worden, der mit der Planung und Erstellung eines Sanierungskonzeptes, einschließlich der Entwicklung eines geeigneten Mörtels, beauftragt war. Neben dem Sonderfachmann haftete allerdings auch der Architekt, der umfassend nach § 15 HOAI beauftragt worden war und der im Zusammenhang mit der Ausführungsplanung auch die Auswahl der Baumaterialien vornehmen musste. Dem Architekten wurde vorgehalten, dass er seine eigene vertraglichen Verpflichtungen verletzt hatte, weil er bei der Überprüfung der Eignung des gelieferten Baumaterials anhand üblicherweise mitgelieferter Produktblätter hätte feststellen können, dass das Material für die durchzuführenden Arbeiten nicht geeignet war. Es bedurfte hier also keiner besonderen Spezialkenntnisse, die nur ein Bauchemiefachmann besessen hätte, um die Ungeeignetheit des Materials festzustellen. Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass beide, Architekt und Sonderfachmann, in dem vorliegenden Fall in gleichem Umfange, also zu jeweils 50% den Schaden zu tragen hatten.

Fazit

Mit der Entscheidung wird bestätigt, was gängige Rechtsprechung ist. Auch bei Einschaltung eines Sonderfachmannes haftet der planende und überwachende Architekt häufig aufgrund eigenen Planungs- oder Überwachungsverschuldens neben dem Sonderfachmann gesamtschuldnerisch. So z.B., wenn er dem Statiker unzureichende Angaben zum höchsten bekannten Grundwasserstand macht und deshalb die Statik und die darauf fußende Planung fehlerhaft ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23. Dezember 2014 – 5 U 84/10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12. Mai 2000 – 22 U 191/99). Allerdings hat der Bundesgerichtshof gerade zu den letztbenannten Fällen mittlerweile seine Rechtsprechung geändert. Danach trifft den Auftraggeber grundsätzlich die Obliegenheit, dem Tragwerkplaner die für die mangelfreie Erstellung der Statik erforderlichen Angaben zu den Boden und Grundwasserverhältnissen zu machen. Hat er unzutreffende Angaben gemacht und ist deshalb die Statik mangelhaft, trifft den Auftraggeber für ein daraus entstehenden Schaden eine Mithaftung wegen Verschuldens gegen sich selbst. Der Auftraggeber muss sich die unzutreffenden Angaben seines Architekten gem. §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen (BGH, Urt. v. 15. Mai 2013, VII ZR 254/11). Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass der Besteller einen Architekten mit der Objektplanung für das Gebäude und einen weiteren Architekten mit der Planung der Außenanlage zu dem Objekt beauftragt hat. Es trifft den Auftraggeber dann grundsätzlich, die Obliegenheit, dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten, die für die mangelfreie Erstellung seiner Planung erforderlichen Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hat der mit der Objektplanung beauftragte Architekt diese fehlerhaft erstellt, muss sich der Besteller dessen Verschulden gem. §§ 254, 278 BGB im Verhältnis zu dem Außenanlagenplaner zurechnen lassen. Festzustellen ist daher eine zunehmende Verschiebung des Gesamtschuldnerausgleiches zwischen Architekt und Sonderfachmann in das Außenverhältnis. Das bedeutet, dass beide nur in dem Umfange gesamtschuldnerisch haften, in dem der Sonderfachmann gegenüber dem Bauherrn haftet. Ein Gesamtschuldnerausgleich muss in den obigen Fällen im Innenverhältnis nicht mehr stattfinden, weil die Haftungsanteile von Architekt und Sonderfachmann schon Grundlage für die Beurteilung des Mitverschuldens waren. Der Sonderfachmann, der vom Bauherrn in Anspruch genommen wird, kann also vom Architekten keinen Ausgleich verlangen, weil dessen Anteil schon im Verhältnis zum Bauherrn abgezogen wurde. Wird dagegen der Architekt vom Bauherrn in Anspruch genommen so hat er gegenüber dem Sonderfachmann einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe dessen internen Haftungsanteils.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
1. Februar 2018

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

Suche

Chronologische Übersicht

Standorte

Köln
Sachsenring 69
D-50677 Köln
T +49 221 / 92 081-0
F +49 221 / 92 081-91
koeln@hwhlaw.de

Leipzig
Beethovenstraße 35
D-04107 Leipzig
T +49 341 / 71 04-4
F +49 341 / 71 04-600
leipzig@hwhlaw.de

Düsseldorf
Ritterstraße 10
D-40213 Düsseldorf
T +49 211 / 17 16 06 57
F +49 211 / 17 16 06 58
duesseldorf@hwhlaw.de

Stuttgart
Königstraße 26
D-70173 Stuttgart
T +49 711 / 18 56 72 16
F +49 711 / 18 56 74 55
stuttgart@hwhlaw.de

Berlin
Hohenzollerndamm 7
D-10717 Berlin
T +49 30 / 88 56 60-0
F +49 30 / 88 56 60-66
berlin@hwhlaw.de

München
Leonrodstraße 68
D-80636 München
T +49 89 / 24 41 03 8-0

F +49 89 / 24 41 03 8-29
muenchen@hwhlaw.de