Immobilie // Bau
Gelegenheit zur Nachbesserung bei Planungs- und Bauüberwachungsfehlern
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.10.2007, AZ: VII ZR 65/06, folgendes ausgeführt:
Haben sich Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert, setzt der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten grundsätzlich nicht voraus, dass diesem Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel seiner Planung oder des Bauwerks zu beseitigen. In diesen Fällen ist eine Nachbesserung der durch den Architekten erbrachten Leistungen, in der Regel nicht mehr möglich.
Der Architekt hat grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, den Mangel des Bauwerks zu beseitigen. Daraus folgt, dass die Rüge von Mängeln des Bauwerks grundsätzlich keine Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten ist.
Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin