Immobilie // Bau
Gefälligkeit schützt vor Haftung nicht
Das Oberlandesgericht Dresden hat mit seiner Entscheidung vom 23. Dezember 2013, AZ: 9 U 1820/10 (die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen) festgehalten, dass auch der zunächst nur gefälligkeitshalber handelnde Architekt für die Mängel seiner Leistung haften kann. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Bauherr auf einen Rechtsbindungswillen des Architekten schließen muss. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass eine vertragliche Bindung, insbesondere dann nahe liegt, wenn erkennbar ist, dass wesentliche wirtschaftliche Interessen des Bauherrn auf dem Spiel stehen und er sich darauf verlassen darf, dass der Architekt diese Interessen wahrnehmen wird. Dann liege ein rechtlicher Bindungswille nahe. Das OLG liegt mit seiner Auffassung auf der Linie, die auch in Literatur und Rechtsprechung vertreten wird (BGH NJW 1971, 1404, BH NJW-RR 2006, 117 ff., Analyse Werner/Christiansen-Geiss vom 25. März 2011 in Werner-Baurecht.Jurion.de; Werner/Pastor Der Bauprozess 15. Auflage Rn. 2001 m.N. Ist ein Rechtsbindungswille der Parteien anzunehmen, dann haftet der Architekt nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen des BGB, auch dann, wenn die Gefälligkeit ohne Honorarvereinbarung oder mit einem geringen Honorar verbunden ist (Werner/Pastor a.a.O.).
Das Oberlandesgericht Dresden geht im vorliegenden Fall von einer rechtlichen Bindung aus, weil wesentliche wirtschaftliche Interessen des Bauherrn auf dem Spiel standen. Das Bauvorhaben bezog sich auf eine Vertragssumme von über 2,5 Mio. DM, und machte eine regelmäßige Bauüberwachung durch einen Architekten erforderlich. Der beklagte Architekt hat auch 16 Termine vor Ort wahrgenommen. Dies könne aus Sicht der Bauherrengemeinschaft nicht anders gewertet werden, als habe der Beklagte für die Ordnungsmäßigkeit der faktischen Bauüberwachung auch rechtlich einstehen wollen.
Insofern ist Vorsicht geboten, wenn man als Architekt Leistungen aus Gefälligkeit erbringt.
Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
17. Oktober 2016