2015
Unternehmen // Unternehmer

Enge Grenzen bei Beraterhaftung

Der Bundesgerichtshof hat die Beraterhaftung in zwei Entscheidungen von Sommer dieses Jahres näher eingegrenzt.

In seinem Urteil vom 7. Mai 2015 (IX ZR 186/14) hat er zu der Frage Stellung genommen, ob ein Steuerberater seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen Vorberater hinweisen muss. Im Streitfall hatte der klagende Arzt eine Gemeinschaftspraxis gegründet, in die er seine bisherige Einzelpraxis einbrachte. Im Zuge der Gesellschaftsgründung verkaufte und übertrug er dem zweiten beteiligten Arzt die Hälfte der Anteile am Gesellschaftsvermögen. Das Finanzamt versagte die Qualifikation des Kaufpreises als begünstigen Veräußerungsgewinn gemäß § 34 EStG. In dem Rechtsbehelfsverfahren ließ sich der Arzt durch einen anderen Steuerberater vertreten, der ihn nicht auf die nach Auffassung des Arztes nicht optimale steuerliche Gestaltung der Gesellschaftsgründung hingewiesen hatte.

Der Bundesgerichtshof lehnt eine Haftung des Nachberaters ab und verweist darauf, dass ein Steuerberater, der lediglich mit der Betreibung des Einspruchsverfahrens befasst ist, nicht über zivilrechtliche Haftungsansprüche aufzuklären habe. Das Urteil überzeugt, da der Steuerberater nach § 33 StBerG zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nur im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist und nach § 3 RDG zu zivilrechtlichen Regressmöglichkeiten gar nicht beraten darf.

Es bleibt also bei den schon bisher geltenden Grundsätzen, wonach ein Steuerberater allenfalls aufgrund seiner allgemeinen Berufserfahrung gehalten sein kann, den Mandanten an einen Anwalt zu verweisen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004, IX ZR 246/02) bzw. auf diejenigen Gefahren aufmerksam zu machen, die sich ihm geradezu aufdrängen (BGH, Urteil vom 26. Januar 1995, IX ZR 10/94).

In einem Anwaltshaftungsfall hebt der Bundesgerichtshof hervor, dass keine Beweislastumkehr zulasten des Beraters anzunehmen ist (Urteil vom 16. Juli 2015, IX ZR 197/14). Anders als in anderen Rechtsbereichen, etwa im Bereich des Kapitalanlagerechts, komme eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Mandanten nicht in Betracht. Im Streitfall ging es um die Haftung eines Rechtsanwaltes für eine aus aktienrechtlichen Gründen unwirksame Wertsicherungsklausel in einem Unternehmenskaufvertrag, die nach Auffassung der klagenden Mandanten wirksam hätte gestaltet werden können. Anders als die Vorinstanzen entschied der Bundesgerichtshof, dass allenfalls Beweiserleichterungen in Form eines Anscheinsbeweises in Betracht kommen. Auch solche Beweiserleichterungen setzen jedoch voraus, dass im Hinblick auf die Interessenlage eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre.

Entgegen der sonst bestehenden Tendenz zur Ausweitung der Beraterhaftung bleibt es auch im Rechtsstreit um die Haftung eines Steuerberaters dabei, dass der Schadensersatz begehrende Mandant die Anspruchsvoraussetzungen darlegen und beweisen muss. Insbesondere bei der Frage, ob eine Pflichtverletzung des Beraters für einen behaupteten Schaden ursächlich ist, kann allenfalls nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises angenommen werden, dass der Mandant sich beratungsgemäß verhalten hätte, wenn er richtig beraten worden wäre. Auch in diesem Falle muss der Mandant jedoch darlegen, welche von mehreren denkbaren Verhaltensweisen er aus welchen Gründen gewählt hätte. Lässt er dies offen, muss er darlegen und beweisen, dass in allen denkbar möglichen Fällen ein Schaden eingetreten wäre.

Lutz Schade
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
29. Oktober 2015

Referent: Lutz Schade

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