Immobilie // Bau
Einbeziehung der VOB/B
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008–AZ: 12 U 45/06–über einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Einbeziehung der VOB/B in einen Bauvertrag ging. Da es sich bei der VOB/B um Allgemeine Vertragsbedingungen handelt, muss der geschäftlich unerfahrene Auftragnehmer bei Vertragsschluss Gelegenheit erhalten, den Text der VOB/B inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen, wenn der Unternehmer die VOB/B in den Vertrag einbeziehen will. Es ist die Wiedergabe des gesamten Textes erforderlich.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftragnehmer bauerfahren ist oder ein bauerfahrener Fachmann bei Vertragsschluss mitwirkt.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Auftragnehmer einen Architekten hinzugezogen, der ein Angebot des Werkunternehmers einholte. Er war auch bei der Besprechung über den Inhalt des Angebotes dabei. Bei dem späteren Vertragsabschluss wirkte er jedoch nicht mit.
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass die Tätigkeit des Architekten nicht dazu ausreichte, um eine zurechenbare Kenntnis von dem Inhalt der VOB/B auf Auftraggeberseite anzunehmen.
Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin