Immobilie // Bau
Das Kopplungsverbot lebt fort
Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 22.07.2010 Az. VII ZR 144/09 ausführlich mit der Frage der Übereinstimmung des Art. 10 § 3MRVG mit dem Grundgesetz auseinandergesetzt.
Die Vorschrift (auch Kopplungsverbot genannt) besagt, dass eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, unwirksam ist.
Eine Analyse des Urteils von Prof. Dr. Werner und Dr. Christiansen-Geiss steht Ihnen auf dem Portal www.werner-baurecht.de zur Verfügung.
Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin