2017
Immobilie // Bau

Berechnung der Heckenhöhe bei Nachbargrundstücken in Hanglage

Der Bundesgerichtshof hat sich mit seiner Entscheidung vom 2. Juni 2017, AZ: VII ZR 230/16 mit der Höhe der Grenzbepflanzung eines Hangrundstückes beschäftigt.

Der Rechtsstreit spielt in Bayern, so dass Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB für die Frage eines Anspruches auf Rückschnitt einer Hecke maßgeblich ist. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstückes, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Pflanzwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstückes aus zu messen ist. In dem vorliegenden Fall lag das Grundstück des Klägers höher als das des Beklagten. Zwischen den Grundstücken befand sich eine Geländestufe von 1 bis 1,25 m. An der Geländestufe verläuft eine Mauer. Die Beklagte hatte auf ihrer Seite eine Thujahecke gepflanzt, die mittlerweile 6 m hoch war. Der Kläger verlangte von der Beklagten den Rückschnitt der Hecke, und zwar 2 x jährlich, auf eine Höhe von 2 m, gemessen ab dem oberen Ende der Mauer zwischen den Grundstücken der Parteien, da die Thujahecke in einem geringeren Abstand als 2 m von der Grenze entfernt steht. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung.

Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass die zulässige Höhe der Hecke bei 3 m liegt. Zwar bemisst sich die zulässige Höhe der Pflanzen im Grenzabstandsbereich von der Stelle an, an der sie aus dem Boden austreten. Das gilt aber nicht für Grenzbepflanzungen bei tieferliegenden Nachbargrundstücken. Hier war in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob es alleine auf die Wuchshöhe der Pflanzen ankommt oder die Hanglage zu berücksichtigen ist. Nach der Auffassung, des Berufungsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, ist bei einer Hanglage die zulässige Pflanzwuchshöhe von dem Geländeniveau des Nachbargrundstückes aus zu messen. Falle das Grundstück ab, sei der Geländeniveauunterschied der zulässigen Höhe der Pflanzen hinzuzurechnen, steige es zur Pflanze hin an, sei der Geländeniveauunterschied abzuziehen. Der Bundesgerichtshof geht daher im vorliegenden Fall, in dem das Nachbargrundstück mit der Bepflanzung tiefer liegt davon aus, dass zu der zulässigen Wuchshöhe von 2 m die Geländestufe von 1 m hinzugerechnet werden muss. Insgesamt ergibt sich somit eine zulässige Heckenhöhe von 3 m.

Der Bundesgerichtshof führt weiter aus, dass der Anspruch auf Rückschnitt nicht verjährt sei. Die Verjährungsfrist betrage 5 Jahre (Art. 52 Abs. 1 S. 2 BayAGBGB) und beginne frühestens mit Schluss des Jahres, in dem die Hecke zuletzt die zulässige Höhe hatte. Ein Anspruch auf Rückschnitt entstehe erst, wenn die Pflanze unter Hinzurechnung der Differenz zwischen dem Geländeniveau und dem tiefergelegenen Grundstück die zulässige Pflanzwuchshöhe überschreite. Das sei frühestens im Jahre 2009 der Fall gewesen. Dementsprechend beginne die Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2009, so dass die Einreichung des Güteantrages im Jahre 2014 den Lauf der Verjährungsfrist gehemmt habe.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
1. September 2017

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

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