2018
Immobilie // Bau

Begrüßenswerte Neuregelungen zu Gunsten des Architekten im neuen Bauvertragsrecht 2018

Das zum 01. Januar 2018 in Kraft getretene neue Bauvertragsrecht beinhaltet zwei wesentliche Neuerungen, welche sich zu Gunsten des von Haftung bedrohten Architekten auswirken:

  •  § 650s BGB n.F.: Anspruch auf Teilabnahme
  • § 650 t BGB n.F.: Verweigerungsrecht von Schadensersatzansprüchen im Falle der gesamtschuldnerischen Haftung mit ausführendem Unternehmer

Beide Regelung sind zu begrüßen, da sie die überproportionale Haftung des Architekten einschränken. Nicht zuletzt aufgrund der regelmäßig hinter dem haftenden Architekten stehenden Berufshaftpflichtversicherung ist in der Rechtsprechung die Tendenz zur exzessiven Haftung insbesondere des objektüberwachenden Architekten zu beobachten (“Versicherung schafft Haftung”). Dieser kaum noch vertretbaren Haftungsverantwortung des Architekten wird in Zukunft durch die beiden folgenden Neuregelungen entgegengewirkt:


1.) Anspruch auf Teilabnahme gemäß § 650s BGB n.F.:

Nach dieser neuen Regelung kann der Architekt ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen. § 650 s BGB n.F. verbessert die Position insbesondere des mit Leistungen der Gewährleistungsverfolgung entsprechend Leistungsphase 9 des § 34 HOAI beauftragten Architekten erheblich. Bislang konnte er die Abnahme seiner Leistungen – immerhin Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlussrechnungsforderung sowie Beginn des Gewährleistungslaufes - erst nach Abnahme des Gesamtarchitektenwerkes verlangen. Neben dem langen Gewährleistungslauf (insbesondere des mit der Gewährleistungsverfolgung beauftragten Architekten) war insbesondere problematisch, dass der Architekt Gesamtschuldnerinnenausgleichsansprüche häufig nicht mehr gegen ausführende Unternehmen durchsetzen konnte. Deren Gewährleistungsfrist beginnt nämlich mit Abnahme des Gewerkes und somit unter Umständen wesentlich früher.

Aufgrund der Neuregelung ist es für den Architekten nun nicht mehr erforderlich, eine vertragliche Regelung durchzusetzen, wonach Anspruch auf Teilabnahme nach Beendigung der Leistungsphase 8 besteht. Für den Architekten günstig regelt § 650 s BGB n.F. darüber hinaus sogar, dass die Teilabnahme “während der Leistungsphase 8”, nämlich nach Abnahme des letzten bauausführenden Unternehmers, verlangt werden kann. Sogenannte “Nachlaufleistungen” muss der Architekt mithin nicht vor Teilabnahme erbracht haben.  

Da dieTeilabnahme jedoch “verlangt” warden muss, ist es wichtig, dass der Architekt von seinem Recht auf Teilabnahme tatsächlich Gebrauch macht, um die Vorteile der Neuregelung tatsächlich zu nutzen.


2.) Verweigerungsrecht des objektüberwachenden Architekten im Falle der Gesamtschuld mit ausführendem Unternehmer gemäß § 650 t BGB

Im Falle eines sich im Bauwerk manifestierten Baumangels, für welchen der ausführende Unternehmer und der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt gesamtschuldnerisch haften, war es nach bisheriger Rechtslage so, dass der Bauherr von dem Architekten unmittelbar Schadensersatz verlangen konnte. Eines Nachbesserungsverlangens gegenüber dem Unternehmer bedurfte es bislang nicht. § 650 t BGB n.F. regelt nunmehr, dass der Architekt den Schadensersatz verweigern kann solange dem Unternehmer nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde.

Diese Haftungsverbesserung für den Architekten ist ebenfalls zu begrüßen. So führt sie dazu, dass der Bauherr zunächst den Unternehmer anhalten muss, den Baumangel - mit häufig geringen Mitteln - zu beseitigen. Der Gesetzgeber räumt somit der Nachrfüllung des bauausführenden Unternehmers den Vorrang vor der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Architekten ein.

Fazit: Beide Regelungen sind zu Recht seit längerer Zeit gefordert worden, da sie die Abmilderung von Haftungsrisiken des Architekten bezwecken. § 650 s BGB n.F. regelt eine Verkürzung der überlangen Mängelgewährleistungsfrist insbesondere des mit der Gewährleistungsverfolgung beauftragten Architekten, was sachgerecht ist. Die überproportionale Haftung des Architekten, welcher aufgrund der Natur des Architektenwerkes als ausschließliche Planungs- und Überwachungsleistung zur Nachbesserung weder verpflichtet, noch berechtigt ist,  wird durch das Verweigerungsrecht des § 650 t BGB n.F. deutlich verbessert.

 

17. Mai 2018

Ulrich Zimmermann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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