2016
Immobilie // Bau

Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung

Wie errechnet man das Architektenhonorar im Falle einer Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze ab?

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 23. Mai 2013, AZ: 27 U 155/11 (BGH-Beschluss vom 10. Februar 2016, AZ: VII ZR 175/13/Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen) ausgeführt, dass dann, wenn die Parteien eines Architektenvertrages eine Baukostenobergrenze als Beschaffenheit vereinbaren ein Mangel vorliegt, wenn die Baukostenobergrenze überschritten wird. Folge ist, dass der Architekt die Differenz, um die die tatsächlichen Kosten die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarabrechnung zugrunde legen kann.

Die Überschreitung der Baukostenobergrenze berechtigt den Auftraggeber außerdem zur Kündigung des Planervertrages aus wichtigem Grund.

Das Ergebnis ist, dass der Architekt kein Honorar für nicht erbrachte Leistungen erhält. Für erbrachte Leistungen kann der Architekt nur dann ein Honorar verlangen, wenn sie mangelfrei sind. Selbst bei Mangelfreiheit steht ihm ausnahmsweise kein Honorar zu, wenn der Auftraggeber darlegen und beweisen kann, dass die erbrachte Leistung für ihn nicht brauchbar oder ihm deren Verwertung nicht zumutbar ist.

In dem entscheidenden Fall war zwischen den Parteien geregelt worden, dass die Baumaßnahme 337.000,00 € netto kosten sollte. In der vertraglichen Vereinbarung heißt es: „Diese Baukostenobergrenze gilt für beide Vertragsparteien als Beschaffenheitsvereinbarung“. Die Architekten haben nach Unterzeichnung des Vertrages festgestellt, dass die Einhaltung der Baukostenobergrenze von vornherein nicht möglich war. Es kam zu einer Kündigung des Vertrages zwischen den Parteien aus wichtigem Grund. Die Architekten rechneten in der Folge ihr Architektenhonorar ab, und zwar auf Basis der Kostenberechnung bzw. des Kostenanschlages unter Zugrundelegung der entsprechend höheren Kosten. Dem folgt das Kammergericht nicht. Es stellt fest, dass die Kosten, die oberhalb der Baukostenobergrenze liegen, bei der Berechnung des Honorars nicht berücksichtigt werden können, weil die Überschreitung der Baukostenobergrenze ein Mangel darstellt. Dies hat zur Folge, dass die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und vereinbarten Kosten nicht bei der Berechnung des Honorars zugrunde gelegt werden kann. Außerdem stellt nach Auffassung des Kammergerichts die Überschreitung der Baukostenobergrenze einen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Eine Aufforderung zur Nachbesserung sei entbehrlich, da im Rahmen eines Vertrages nach der HOAI grundsätzlich keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ausgesprochen werden muss. Die VOB/B gelte nicht für Architektenverträge. Soweit in Ziffer 8.2 der AVB, die dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zugrunde liegt, geregelt ist, dass der Kläger trotz Kündigung die vereinbarte Vergütung erhält, wenn aus einem Grund gekündigt wird, den er nicht zu vertreten hat, so liegt hier diese Voraussetzung nicht vor. Wie das Kammergericht ausführt, bezieht sich die Regelung nicht auf ein Verschulden in den typisierten Schuldformen von Vorsatz und Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 BGB. Die Regelung grenzt vielmehr die Risikosphären gegeneinander ab. Hier hat sich der Architekt vertraglich zur Einhaltung der Baukostenobergrenze verpflichtet und erst nach Vertragsschluss festgestellt, dass diese Vorgabe nicht eingehalten werden kann. Dies fällt in seine Risikosphäre, da er sich vor Abschluss des Vertrages vergewissern muss, ob er die vertraglichen Vorgaben einhalten kann. Der Umstand, dass diese Vorgabe aus der Sphäre der Auftraggeberin kommt, führt nicht zu einer Verschiebung der Risikosphäre, da der Architekt als Fachmann und Vertragspartner vor Vertragsschluss zu prüfen hat, ob er die vertraglichen Leistungen erbringen kann.

Der Architekt kann somit lediglich auf Basis der Baukosten in Höhe der Baukostenobergrenze abrechnen. Und dies auch nur für erbrachte Leistungen.

Die Entscheidung des Kammergerichts macht einmal mehr deutlich, welches Risiko mit der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung verbunden ist. Die Nichteinhaltung der Baukostenobergrenze stellt einen Mangel dar. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Kostensteigerung auf einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung beruht. Wenn dies nicht der Fall ist, wie im vorliegenden Rechtsstreit, dann kann sich der Architekt schnell schadensersatzpflichtig machen. Er kann darüber hinaus sein Honorar nur auf Basis der vereinbarten Baukosten abrechnen und muss mit einer Kündigung aus wichtigem Grund rechnen.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
6. September 2016

 

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

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