2016
Immobilie // Bau

Auch eine nachträgliche Schwarzgeldabrede führt zur Nichtigkeit des Vertrages

Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 10. November 2015 (Az. 10 U 14/15)

Das OLG Stuttgart entschied in seinem o. g. Urteil, dass auch dann, wenn die Parteien eines Architektenvertrages nach Vertragsabschluss und Leistungserbringung eine „Ohne-Rechnung-Abrede“, die zur Hinterziehung der Umsatzsteuer dient, vereinbaren, diese den ursprünglichen Vertrag gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig machen kann. Die Nichtigkeit bezieht sich nicht nur auf die Abänderungsvereinbarung, sondern ergreift das gesamte Vertragsverhältnis, sodass aus diesem Vertrag auch keine Gewährleistungs- oder Honorarrechte abgeleitet werden können. Zumindest nimmt das Oberlandesgericht Stuttgart dies an, wenn eine Teilbarkeit der synallagmatischen Beziehung in Zeiträumen mit und ohne sittenwidrige Honorarvereinbarung nicht möglich ist. Das soll insbesondere dann gelten, wenn die „Ohne-Rechnung-Abrede“ auch das Entgelt für die Planung betrifft, aus der die Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.

Hintergrund des Falles ist ein Verfahren des Bauherrn gegen den Architekten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Architektenleistung. Der Kläger hatte den Beklagten zumindest mit den Leistungen der Phasen 1 bis 4 des § 33 HOAI (2009) beauftragt. Nach Erbringung der Leistung erteilte der Beklagte dem Kläger eine Rechnung über einen Teilbetrag des vereinbarten Honorars. Der restliche Teil wurde in bar bezahlt. Zwischen den Parteien war eine entsprechend geteilte Zahlung nachträglich vereinbart worden. Grund war nach Darlegung der Parteien gewesen, dass das vereinbarte Honorar von 2.500,00 € vom Kläger als Brutto- und vom Beklagten als Nettohonorar verstanden worden war. Um den Meinungsstreit zu entscheiden, entschloss man sich zu einer Aufteilung der Zahlung in eine solche mit Rechnung und Umsatzsteuer und eine andere ohne Rechnung und ohne Umsatzsteuer.

Zu Recht stellt das Oberlandesgericht Stuttgart fest, dass der Umstand, dass sich die Absicht der Steuerhinterziehung nur auf einen Teil des vereinbarten Honorars bezog, nichts an der Nichtigkeit des gesamten Architektenvertrages ändert. Dies gilt zumindest dann, wenn die Parteien den zuzüglich Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn nicht konkret einer von dem Beklagten zu erbringenden Teilleistung zuordnen können. Die Nichtigkeit des Vertrages ist auch dann anzunehmen, wenn zunächst ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde und erst nachträglich eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen wird. Dies führt nämlich nicht dazu, dass lediglich der Abänderungsvertrag gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt und damit der Vertrag in seiner ursprünglichen Form zum Zeitpunkt vor der „Ohne-Rechnung-Abrede“ wieder auflebt. Die nachträgliche Abrede einen Teilbetrag ohne Rechnung zu zahlen, gestaltet vielmehr den ursprünglich wirksamen Werkvertrag um mit dem Inhalt, den er durch die „Ohne-Rechnung-Abrede“ erhält. Aus der nachträglichen Schwarzgeldabrede schließt das Oberlandesgericht unmittelbar auf einen auf den anfänglichen Vertrag gerichteten Aufhebungskonsens, mit welchem die Parteien den Architektenvertrag insgesamt in den Anwendungsbereich des § 134 BGB geführt haben.

Das Oberlandesgerichtes Stuttgart untermauert seine Auffassung auch mit dem Sinn und Zweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Das Gesetz wolle nicht nur den tatsächlichen Vorgang der Schwarzarbeit eindämmen, sondern im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung den zugrunde liegenden Rechtsgeschäften die rechtliche Wirkung nehmen. Wer das in dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthaltene Verbot bewusst missachte, solle nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen. Mit diesem Zweck wäre es gerade nicht vereinbar, die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“, die das vertragliche Synallagma insgesamt umgestalten soll, isoliert zu betrachten, nur weil der Abschluss des Architektenvertrages und die „Ohne-Rechnung-Abrede“ zeitlich auseinanderfallen. Ansonsten würde den Vertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, erst nach Vertragsschluss eine Schwarzgeldabrede zu treffen und dadurch den Werkvertrag zu „retten“. Einem solchen Verhalten will das Oberlandesgericht Stuttgart ausdrücklich den Boden entziehen.

Hinweis:
Es ist anzuraten, keine „Ohne-Rechnung-Abrede“ – ob vor dem Vertragsschluss, bei Vertragsschluss oder nach Vertragsbeendigung – abzuschließen. Sie birgt hohe Risiken. Wie das Oberlandesgericht Stuttgart zu Recht festgehalten hat, wird eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ häufig erst nach Erbringung der Leistungen vereinbart, weil die Parteien sich dann über die konkrete Abwicklung der Zahlung unterhalten. Auch eine solche spätere Abrede gefährdet  die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzes und sollte unterlassen werden.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
15. März 2016

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

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