2016
Immobilie // Bau

Architektenkopplungsverbot

Bauwillige können aus Bereicherungsrecht eine Rückzahlung von Architektenhonorarbeträgen gegenüber einer Planungsgesellschaft geltend machen, wenn der Vertrag mit dieser wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG (IngALG) nichtig ist. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin als Bauwillige eine „Planungsvereinbarung“ mit der Beklagten geschlossen, deren Inhalt im Wesentlichen die Erbringung von Planungsleistungen für ein zu errichtendes Einfamilienhaus war. Am gleichen Tag schloss die Klägerin mit einer Projektentwicklungsgesellschaft einen Vertrag ab, der sich auf die Vermittlung eines geeigneten bebaubaren Grundstückes bezog. Der Klägerin wurde erklärt, dass der Erwerb des Grundstückes von dem Abschluss der Planungsvereinbarung abhängig sei. Die Klägerin kaufte später dann das vermittelte Grundstück. Sie zahlte an die Beklagte aufgrund der Planungsvereinbarung einen Betrag von 17.850,00 €. Der Bauantrag hinsichtlich des geplanten Bauvorhabens hatte keinen Erfolg. Das Bauvorhaben wurde nicht durchgeführt. Die Klägerin trat vielmehr von dem Kaufvertrag zurück und erklärte die Anfechtung der Planungsvereinbarung. Sie verlangt in dem vorliegenden Prozess von der Beklagten Rückzahlung des Honorars. Das Landgericht Nürnberg/Fürth kam zu dem Schluss, dass ein Anspruch aus § 812 Abs. 1, 1. Alternative 1 BGB, § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB auf Rückzahlung besteht. Die Beklagte hat den Betrag ohne rechtlichen Grund erhalten, da die Planungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot nichtig war.

Ohne die Planungsvereinbarung wäre der Klägerin nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, Eigentum an dem Grundstück zu erlangen. Eine Verflechtung zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und der Eigentümerin war auch insoweit gegeben, als dieser in der notariellen Beurkundung als Vertreter der verkaufenden Eigentümerin auftrat.

Das Landgericht führt zutreffend aus, dass hier ein klassischer Fall des Kopplungsverbotes vorliegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob in der Planungsvereinbarung niedergelegt ist, dass die Klägerin als Erwerbsinteressentin ausdrücklich nicht an einen Architekten gebunden ist. Denn es kommt nicht auf die Vertragsklausel an, sondern die objektiven Umstände. Diese sprechen für eine Architektenbindung. Auch die Tatsache, dass es sich bei der Beklagten nicht um einen selbständigen Architekten, sondern um eine Gesellschaft handelt, ändert nichts daran, dass ein Fall verbotener Koppelung vorliegt. Denn auch Gesellschaften, die Planungsleistungen anbieten, können unter das Kopplungsverbot fallen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Gesellschaft auch auf anderen Geschäftsfeldern bewegt. Entscheidend ist, welche konkrete Tätigkeit im einzelnen Fall vereinbart wird. Dies war vorliegend aber eine Planungstätigkeit. Zu Recht hat das Landgericht Nürnberg/Fürth darauf hingewiesen, dass in solchen Fällen eine weite Auslegung der Vorschrift des Art. 10 § 3 MRVG (IngALG) zu erfolgen hat (so auch OLG Hamm BauR 2014, 1027). Die gesetzgeberische Absicht, den Leistungswettbewerb vor Manipulationen und das freie Wahlrecht des Bauwilligen hinsichtlich des Ingenieurs oder Architekten seines Vertrauens zu schützen, gebietet es nämlich, das Kopplungsverbot auch in solchen Fällen anzuwenden, in denen ein Unternehmen konkret ausschließlich Planungsleistungen verspricht, auch wenn es ansonsten in anderen Geschäftsfeldern tätig ist (s. im Einzelnen dazu auch Petra Christiansen-Geiss, Voraussetzungen und Folgen des Kopplungverbotes Artikel 10 § 3 MRVG, Seite 109 ff.).

Die Klägerin hatte durch die Planungsleistungen auch keinen Werkzuwachs bei ihrem Vermögen zu verzeichnen, da sie die Planungen nicht verwertet hat. Insoweit war die Beklagte verpflichtet den vollen Abschlagsbetrag zurückzuzahlen.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
30. August 2016

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

Suche

Chronologische Übersicht

Standorte

Köln
Sachsenring 69
D-50677 Köln
T +49 221 / 92 081-0
F +49 221 / 92 081-91
koeln@hwhlaw.de

Leipzig
Beethovenstraße 35
D-04107 Leipzig
T +49 341 / 71 04-4
F +49 341 / 71 04-600
leipzig@hwhlaw.de

Düsseldorf
Ritterstraße 10
D-40213 Düsseldorf
T +49 211 / 17 16 06 57
F +49 211 / 17 16 06 58
duesseldorf@hwhlaw.de

Stuttgart
Königstraße 26
D-70173 Stuttgart
T +49 711 / 18 56 72 16
F +49 711 / 18 56 74 55
stuttgart@hwhlaw.de

Berlin
Hohenzollerndamm 7
D-10717 Berlin
T +49 30 / 88 56 60-0
F +49 30 / 88 56 60-66
berlin@hwhlaw.de

München
Leonrodstraße 68
D-80636 München
T +49 89 / 24 41 03 8-0

F +49 89 / 24 41 03 8-29
muenchen@hwhlaw.de