2007
Immobilie // Bau

Architektenhonorar: Wann muss eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden?

Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 17.09.2007 - 24 U 69/05) hatte darüber zu entscheiden, ob eine nachträglich geschlossene Honorarvereinbarung über die Reduzierung der Vergütung des Architekten wirksam ist oder nicht. Das Oberlandesgericht hat ebenso wie bisher der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass eine nachträgliche Änderung einer einmal getroffenen Honorarvereinbarung nach Abschluss des Architektenvertrags und vor Beendigung der Architektentätigkeit nicht wirksam getroffen werden kann.

Eine andere Auffassung wäre mit § 4 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 4 HOAI nicht vereinbar. Die Einschränkung der Vertragsfreiheit soll gerade gewährleisten, dass ein Streit über die Höhe des Honorars nicht geführt werden soll, so lange die Leistungen ausgeführt werden. Es soll auf diese Art und Weise vermieden werden, dass eine Vertragspartei die andere während der Durchführung des Bauvorhabens unter Druck setzt.

In dem Fall des Oberlandesgerichts Rostock (AZ: 2 U 2/07 - Urteil vom 07.11.2007) ging es um die Frage, wann eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen werden muss, wenn eine stufenweise Beauftragung der Leistungsphasen 1-8 der § 15 Abs. 2 HOAI vorgesehen ist.

In dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag war als erste Auftragsstufe eine Beauftragung mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 2 und 3 sowie Teilen der Leistungsphasen 4 und 5 vorgesehen. Ferner wurde in dem Vertrag geregelt, dass der Bauherr beabsichtige den Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme mit weiteren Grundleistungen der Leistungsphasen 5-8 des § 15 Abs. 2 HOAI zu beauftragen. Die Auftragserteilung sollte durch schriftliche Mitteilung erfolgen. Der Architekt verpflichtete sich, die weiteren Leistungen zu erbringen, wenn ihm vom Auftraggeber innerhalb einer bestimmten Frist, zumindest ein Teil der Grundleistungen übertragen werde. Der Bauherr hat die Leistungsphasen 5-8 § 15 Abs. 2 HOAI jedoch nicht schriftlich, sondern nur mündlich in Auftrag gegeben. Er wendet gegen die Honorarforderung des Architekten daher ein, dass es an der erforderlichen Schriftform nach § 4 Abs. 1 HOAI fehle.

Dem ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt. Es vertritt vielmehr die Auffassung, dass eine schriftliche Honorarvereinbarung auch vor Beauftragung getroffen werden könne. Der Zweck des § 4 Abs. 1 HOAI werde auch dann erfüllt, wenn die Parteien sich über das Honorar schon vor der verbindlichen Auftragserteilung geeinigt haben. § 4 Abs. 1 HOAI solle Honorarabreden in der Zeit zwischen der Begründung der Leistungspflichten und der Beendigung der Architektentätigkeit unterbinden eine Honorarvereinbarung sei dagegen nach Beendigung der Tätigkeit zulässig. Es müsse deshalb auch eine schriftliche Honorarabrede vor verbindlicher Auftragserteilung zulässig sein. Dies sei auch mit den Grundsätzen von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit vereinbar, weil die Höhe des Honorars bei späterer Auftragserteilung bereits feststehe.

In dieser Sache hat das OLG Rostock die Revision zugelassen. Die Frage, ob auch vor Auftragserteilung bei einem Staffelvertrag eine Honorarvereinbarung wirksam getroffen werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Es bleibt daher abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof entscheiden wird.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

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