2016
Immobilie // Bau

Architekt- Umfang der Beauftragung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2015 – 23 U 80/14 näher zu dem Umfang der Beauftragung eines Architekten und der Abrechnung seiner Leistungen Stellung genommen. Danach ist im Einzelfall zu untersuchen, in welchem Umfange der Architekt tätig werden sollte. Danach richtet es sich, welche Leistungen er abrechnen kann. Begleitet „ein Architekt“ eine Baumaßnahme und entfaltet er Tätigkeiten „nach und nach“, je nach den Erfordernissen des Einzelfalls, bezieht sich seine Beauftragung nur auf Grundleistungen, die erforderlich wurden. Hierzu führt das Oberlandesgericht Düsseldorf aus, dass § 5 Abs. 2 HOAI 2002 bestätige, dass es den Parteien eines Architekten- und Ingenieurvertrages möglich sei, nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase zu übertragen. Als Auftraggeber könne man sich auch darauf beschränken, nur einzelne Grundleistungen zu übertragen. In dem zu entscheidenden Fall gab es keine ausdrückliche Beauftragung mit bestimmten Planungsleistungen. Vielmehr war der Architekt auf Veranlassung des Auftraggebers bei bestimmten Maßnahmen begleitend tätig geworden. Er entfaltete eine Tätigkeit entsprechend dem erforderlichen Umfang. Seine Beauftragung – so das Oberlandesgericht – sei somit nach und nach, je nach den Erfordernissen des Einzelfalles, erfolgt und habe sich auch nur auf die Grundleistungen bezogen, die erforderlich wurden. Der Architekt habe aus seiner Sicht keinen Anlass für die Annahme gehabt, dass die Auftraggeberin auch die nicht erforderlichen Grundleistungen habe beauftragen wollen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Bauherrin in ihrem Beschluss davon sprach, dass der Architekt als Fachingenieur weiterhin von der Planung über die Bauleitung bis zur Abrechnung und Gewährleistungsverfolgung eingesetzt werden solle. Dies habe lediglich die erwartete Tätigkeit umschrieben bzw. die beauftragten Leistungsphasen. Welche Leistungen aber innerhalb der Leistungsphasen auszuführen waren, sollte damit – so das Oberlandesgericht Düsseldorf – nicht festgelegt werden.

Die Rechtsfolge des § 5 Abs. 2 HOAI ist, dass für die übertragenden Grundleistungen nur ein Honorar berechnet werden darf, dass dem Anteil der übertragenden Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Eine Bewertung anhand der Siemon-Tabelle ist nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf entspricht dem Trend, der sich zunehmend dahingehend entwickelt, dass nur die Grundleistungen zu vergüten sind, die konkret erbracht wurden. Zumindest gilt dies dann, wenn es keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen gibt, die auf einen weitergehenden Leistungsumfang hinweisen. Die Abrechnung wird für den Planer dadurch nicht unbedingt leichter, auch wenn die Siemon-Tabelle Ansätze bietet, die einzelnen Teilleistungen zu bewerten.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
1. Dezember 2016

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

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