Immobilie // Bau
Anspruch auf Minderung bei fehlendem Bautagebuch?
Besprechung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.09.2013 (Az. 12 U 103/12)
Das Oberlandesgericht Hamm führt in seiner Entscheidung aus, dass dann, wenn der Architekt ein Bautagebuch nicht geführt habe, dies nur dann einen zur Minderung berechtigenden Mangel des Architektenwerkes darstelle, wenn das Führen eines Bautagebuchs vertraglich vereinbart gewesen sei.
In dem zu entscheidenden Fall hatten die Parteien lediglich mündlich einen Vertrag zur Erbringung von Architektenleistungen durch den Kläger geschlossen. Der Kläger machte gegen den Beklagten restliches Architektenhonorar geltend. Dieser berief sich darauf, dass der Anspruch gemindert sei, weil der Architekt kein Bautagebuch geführt habe. Wie das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt hat, kann der Beklagte keinen Abzug von 0,7 % für das Fehlen eines Bautagebuches vornehmen, weil insoweit nicht vorgetragen wurde, dass das Führen eines Bautagebuches vereinbart war.
Aus der Entscheidung folgt, dass darauf geachtet werden sollte, dass ausdrücklich die Dokumentation des Bauablaufs vereinbart werden sollte, z. B. durch einen vertraglichen Verweis auf die Anlage 10.1 zur HOAI.
Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
4. Januar 2016