2016
Immobilie // Bau

Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 13. Juli 2016, AZ: VIII ZR 49/15 Ausführungen zu den Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB und § 281 Abs. 1 S. 1 BGB gemacht.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um Mangelbeseitigung an einer Einbauküche. Die Käufer hatten sich wegen erheblicher Mängel an der Küche mehrfach mit der Verkäuferin in Verbindung gesetzt. In einer mündlichen Aufforderung benannten sie Mängel und verlangten eine unverzügliche Beseitigung der gerügten Mängel. Schließlich schickten sie am 16. Februar 2009 eine E-Mail mit der Bitte um schnelle Behebung von bestimmten Mängeln, die sich zusätzlich bemerkbar gemacht hätten an die Verkäuferin. Mit einem Schreiben vom 11. März 2009 listeten die Kläger alle bekannten Mängel auf und verlangten bis zum 27. März 2009 die Beseitigung. Nachdem trotz entsprechender Zusage der Verkäuferin die Mängel nicht beseitigt wurden, erklärten die Käufer den Rücktritt vom Vertrag.

Das Landgericht und Oberlandesgericht hat die auf Rückabwicklung und Schadensersatz gerichtete Klage in den Vorinstanzen abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat dem Begehren der Käufer stattgegeben. Anders als die Vorinstanz ist er der Auffassung, dass insbesondere das E-Mail-Schreiben vom 16. Februar 2009 mit den 5 Seiten konkretisierter Mängel und der Bitte um schnelle Behebung als ausreichende Fristsetzung anzusehen sei. Mit einer derartigen Formulierung werde dem Verkäufer eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar sei und ihm vor Augen führe, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken dürfe. Trotz der gewählten höflichen Formulierung als Bitte hätten die Käufer dabei keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Nacherfüllungsverlangens aufkommen lassen. In dem Zusammenhang spiele es auch eine Rolle, dass vorher bereits eine mündliche Aufforderung ergangen sei. Zwischen dem E-Mail-Schreiben und der Rücktrittserklärung lägen 6 Wochen, was als ausreichende Frist zur Nachbesserung anzusehen sei.

Der Senat führt ferner aus, dass selbst dann, wenn eine objektiv zu kurze Nachbesserungsfrist gesetzt wird, der Gläubiger diese als angemessen ansehen kann, wenn der Verkäufer sie selbst vorgeschlagen hat. Das war hier der Fall, weil der Verkäufer erklärt hatte, das bis zum 23. März 2009 alles als fix und fertig erstellt werden würde.

Mit der Entscheidung dokumentiert der Bundesgerichtshof nochmals, dass auch eine Aufforderung zur unverzüglichen Beseitigung als Fristsetzung angesehen werden kann. Damit wird eine angemessene Frist in Gang gesetzt, in der die Mängel zu beseitigen sind. Die Aufforderung sollte also nicht ignoriert werden.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
18. Juli 2016

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

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