2014
Vermögen // Familie

Aktuelle Rechtsprechung im Familienrecht

Lottogewinn im Zugewinnausgleich auszugleichen, Bundesgerichtshof, 16.10.2013 - XII ZB 277/12

Grundsätzlich sind im Falle einer Scheidung sämtliche Vermögenswerte, die die Ehegatten während der Ehe hinzuerworben haben, in der Weise auszugleichen, dass beide im Ergebnis während der Ehe wertmäßig ihr Vermögen um den gleichen Betrag vermehrt haben (Zugewinnausgleich). Ausdrücklich ausgenommen hiervon sind im Gesetz Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen, die während der Ehe erfolgt sind.

Gestritten wird im Zugewinnverfahren häufig darüber, ob Vermögenswerte, die ebenso wenig auf einer gemeinsamen Lebensleistung beruhen können, wie erwerbe von Todes wegen und Schenkungen, entsprechend dieser Ausnahme im Gesetz ebenfalls nicht auszugleichen sind.

Der Bundesgerichtshof hatte hier über einen Fall zu entscheiden, in dem einer der beiden Ehegatten bereits nach erfolgter Trennung, jedoch noch vor Einreichung des Scheidungsantrages (maßgeblicher Stichtag für den Zugewinnausgleich) im Lotto gewonnen hatte. Der Bundesgerichtshof bestätigte hier seine bisherige Rechtsprechung, nach der die Ausnahmen für einen Erwerb von Todes wegen bzw. durch Schenkung nicht entsprechend auf andere Fälle anwendbar sind, in denen der Vermögenserwerb nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Eheleute beruht, da diese Ausnahmen eine Abweichung von dem gesetzlichen Prinzip bedeuten, nach der es für den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob und in welcher Weise der den Ausgleich fordernde Ehegatte tatsächlich zur Entstehung des Zugewinns beigetragen hat.

Die Entscheidung mag manchem ungerecht erscheinen, zumal umgekehrt ein finanzieller Verlust, der während der Trennungszeit durch Glückspiel eintritt, im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt wird, dennoch ist die Entscheidung richtig.  Aufgrund der konsequenten Linie des Bundesgerichtshofs bezüglich der fehlenden entsprechenden Anwendbarkeit der gesetzlichen Ausnahmen von dem Zugewinnausgleich wird eine Vielzahl von hartnäckigen Streitigkeiten über die Frage, wer wie viel zu welchem Vermögenserwerb während der Ehe tatsächlich beigetragen hat, vermieden, was auch genau dem Sinn des Gesetzes entspricht.

Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin

Referent: Dr. Susanne Sachs

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