Vermögen // Familie
Aktuelle Rechtsprechung im Erbrecht
Setzen sich Eheleute in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben, so ist nicht nur nach dem Tod des Erstversterbenden jede letztwillige Verfügungen des Überlebenden, mit der die Schlusserbeneinsetzung der Kinder abgeändert wird, unwirksam, vielmehr können die in dem Erbvertrag oder gemeinsamen Testament bedachten Kinder sogar Schenkungen, die der überlebende Ehegatte zu Lebzeiten an Dritte gemacht hat, nach dem Tod des Überlebenden von dem Beschenkten zurückfordern.
Der Bundesgerichtshof hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem die Beschenkte das ihr von dem Erblasser überlassene Grundstück ihrerseits weiterverschenkt hatte. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die als Schlusserben eingesetzten Kinder in diesem Fall grundsätzlich den verschenkten Gegenstand auch von demjenigen heraus verlangen können, der ihn schließlich aufgrund einer weiteren Schenkung unentgeltlich erhalten hat. Da noch weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich war, wurde die Angelegenheit an das Oberlandesgericht zurück verwiesen.
Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin