2014
Vermögen // Familie

Aktuelle Rechtsprechung im Erbrecht

Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes zu Lebzeiten beider Eheleute, Bundesgerichtshof, 03.04.2013 - IV ZR 103/12

Es ist landläufig bekannt, dass Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichten können. Häufig wird dabei die Variante des Berliner Testamentes gewählt, mit dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben nach dem Letztversterbenden.

Weniger bekannt ist, dass diese Testamente eine weitgehende Bindungswirkung entfalten. So ist nicht nur in den Fällen des Berliner Testamentes ein Widerruf der Erbeinsetzung der gemeinschaftlichen Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden unwirksam, sondern das Testament entfaltet auch bereits zu Lebzeiten beider Eheleute bezüglich der gegenseitigen Erbeinsetzung Bindungswirkung.

Haben sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, so kann diese Erbeinsetzungen zu Lebzeiten beider Eheleute nur durch notariell beurkundeten Widerruf beseitigt werden, der dem anderen Ehegatten zugehen muss.

Der Bundesgerichtshof hat nun im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, dass es für den Widerruf der Einsetzung des anderen Ehegatten zum Alleinerben in einem gemeinschaftlichen Testament nicht ausreicht, wenn der Widerruf des einen Ehegatten notariell beurkundet wird und dem anderen Ehegatten von diesem Widerruf eine beglaubigte Kopie zugeht. Vielmehr ist der Widerruf nur dann wirksam, wenn dem anderen Ehegatten das Original der notariellen Urkunde zugestellt wird.

Auch das einfachste und üblichste aller Testamente hat also weit reichende Folgen, die nicht ohne weiteres beseitigt werden können. Dies sollte jeder Erblasser bedenken, bevor ein solches Testament errichtet.

Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin

Referent: Dr. Susanne Sachs

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