2017
Immobilie // Bau

§ 642 BGB: Welche Kosten sind als angemessene Entschädigung zu ersetzen?

BGH-Urteil v. 26. Oktober 2017, AZ: VII ZR 16/17

Der Bundesgerichtshof hat sich in der vorgenannten Entscheidung zu 2 Gesichtspunkten im Rahmen der Berechnung von Entschädigungsansprüchen nach § 642 BGB geäußert.

1.

Einmal ging es um die Frage, ob ein Auftragnehmer von dem Besteller gem. § 642 BGB einen Ausgleich für gestiegene Lohn- und Materialkosten verlangen kann, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung, aber erst nach dessen Beendigung anfallen.

Hierzu hat der Senat ausgeführt, dass nach dem Wortlaut und einer systematischen Auslegung der Norm davon auszugehen sei, dass als zeitliches Kriterium für die Berechnung der Entschädigungshöhe nach dem Wortlaut des § 642 Abs. 2 BGB nur auf die Dauer des Verzugs abzustellen sei, nicht jedoch auf dessen Auswirkungen im weiteren Bauablauf. Dieser Umstand bilde ein gewichtiges Indiz dafür, dass eine Entschädigung nach § 642 BGB auch nur für die Dauer des Annahmeverzugs beansprucht werden kann. Das bedeutet, so der Bundesgerichtshof, dass die angemessene Entschädigung nach § 642 BGB für die Wartezeiten des Unternehmers gezahlt werde und eine Kompensation für das Bereithalten von Personal, Geräte und Kapital darstellen soll. Dagegen sind Mehrkosten, die dadurch anfallen, dass sich die Ausführung der Leistung des Unternehmers, z.B. aufgrund von Lohn- und Materialkostensteigerungen verteuert, weil sie wegen des Annahmeverzuges des Bestellers infolge Unterlassens einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung zu einem späteren Zeitraum ausgeführt werden, nicht Gegenstand einer Entschädigung nach § 642 BGB sind.

Nach den Ausführungen des erkennenden Senates ist dies auch nicht unbillig. Der Unternehmer kann, wenn Mitwirkungsverpflichtungen des Bestellers als selbständige Nebenpflichten auszulegen sind, die ihm entstehenden Mehrkosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 280, 286 BGB ersetzt verlangen oder ggf. dann, wenn ein Festhalten am Vertrag in unveränderter Form unzumutbar ist, eine Vergütungsanpassung nach § 313 BGB verlangen.

2.

In seiner Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof ferner klar, dass bei der Bemessung der Entschädigung gem. § 642 Abs. 2 BGB die „Höhe der vereinbarten Vergütung“ zu berücksichtigen ist, die auch den in dieser Vergütung enthaltenen Anteil für Gewinn, Wagnis und allgemeine Geschäftskosten einschließen kann. Gerade bei der Ermittlung der Entschädigungshöhe sei dabei eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO möglich. Hiervon zu unterscheiden sei, so der Senat, der nicht von dem Anspruch gem. § 642 BGB umfasste anderweitig „entgangene Gewinn“, der nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs erstattet verlangt werden kann (§ 252 BGB).

Fazit:

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zu 2 umstrittenen Punkten im Rahmen der Berechnung Entschädigung gem. § 642 BGB eine Positionierung vorgenommen. Sie ist für die weitere Behandlung solcher Ansprüche in der Praxis daher wichtig.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
6. Dezember 2017

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

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