Tätigkeitsgebiete Immobilie // Bau
Urheberrechtsschutz von Bauwerken - Gestaltungsanforderungen an Werke der angewandten Kunst
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung I ZR 143/12 seine bisherige Rechtsprechung zu dem Urheberrechtsschutz bei Werken der angewandten Kunst geändert.
Grundsätzlich heißt es dort:
„An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen, als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von eine „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen (Aufgabe von BGH, Urt. v. 22. Juni 1995; I ZR 119/93, GRUR 1995, 581 = WRP 1995, 908; Silberdistel).
Weiter heißt es in dem Leitsatz dann unter Ziffer b:
„Bei der Beurteilung, ob ein Werk der angewandten Kunst, die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar urheberrechtsschutzbegründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt.“
Dem Rechtsstreit lag nicht die Gestaltung eines Bauwerkes zu Grunde, sondern es ging dort um die Konzeption und Zeichnung eines Geburtstagszugs als Spielzeug. Der Bundesgerichtshof hat diesen Fall zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung in Bezug auf die Anforderungen an die Urheberschutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst zu korrigieren.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst, einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst, sowie auch Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken. Dies setzt allerdings voraus, dass sie eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten. Diese liegt dann vor, wenn ein Werk eine individuelle Prägung aufweist, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für die Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen Leistung“ gesprochen werden kann. Bisher bestand Einigkeit darüber, dass bei Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen waren, als bei Werten der zweckfreien Kunst. An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof nicht fest, soweit es um den Urheberrechtsschutz für Werke der angewandten Kunst geht, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind. Dort ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung nicht mehr erforderlich. Es genügt vielmehr, dass eine Gestaltungshöhe erreicht wird, die es nach Auffassung der für die Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt von einer künstlerischen Leistung zu sprechen. Zwar ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen, dass bei der Frage der Gestaltungshöhe eines Werkes, soweit es auch dem Geschmacksmusterrecht zugänglich ist, geringere Anforderungen zu stellen sind als früher. Bei der Beurteilung, ob ein solches Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist allerdings zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (s. BGH, GRUR 2012, 58, Rn. 36). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes muss eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers voraussetzen, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und dieser vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen. Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb – so der Bundesgerichtshof – stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebenen Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt. Liegt nur eine geringe Gestaltungshöhe vor ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass diese lediglich zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt.
Fazit:
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat auch Konsequenzen für das Urheberrecht von Bauwerken oder Bauwerksteilen. Auch auf diese sind die obigen Grundsätze anwendbar. Auf der einen Seite werden die Anforderungen an die Gestaltungshöhe in Bezug auf das Bauwerk herabgesetzt. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass funktional bedingte Teile nicht dem Urheberrechtsschutz unterliegen, wenn sie keinen Spielraum für eine künstlerische Gestaltung ermöglichen. Festzuhalten ist somit, dass auf der einen Seite die Anforderungen an die Gestaltungshöhe zwar gesunken sind, auf der anderen Seite aber, soweit es um funktional bedingte Gestaltungsmerkmale geht, der Spielraum für künstlerische Gestaltung und damit auch die Urheberrechtsfähigkeit regelmäßig eingeschränkt ist.
Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
1. März 2018
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