Tätigkeitsgebiete Verwaltung // Öffentliche Hand

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger veröffentlicht

Am 07.02.2017 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) regelt die Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mit einem Auftragswert unterhalb des EU-Schwellenwertes nach § 106 GWB, der derzeit EUR 209.000 (netto) beträgt. Die UVgO ersetzt den bisherigen Abschnitt 1 der VOL/A und ist im Vergleich zu dieser mit 52 Paragrafen deutlich komplexer ausgestaltet als die bisherige VOL/A, Abschnitt 1, die lediglich 20 Paragrafen enthielt. Neu ist, dass die UVgO auch auf die Vergabe freiberuflicher Leistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes anwendbar ist, für die bisher keine vergaberechtliches Regelwerk bestand. Das Vergabeverfahren für Bauaufträge mit einem Auftragswert unterhalb des insoweit maßgeblichen Schwellenwertes von EUR 5.225.000 (netto) ist in der VOB/A, Abschnitt 1, geregelt, die bereits im vergangenen Jahr neu gefasst wurde.

Inhaltlich schließen sich die Bestimmungen der UVgO weitgehend an das Kartellvergaberecht (§§ 97 ff. GWB, VgV) an. Dies geschieht entweder durch teilweise gleichlautende Parallelregelungen oder durch Verweise. Gleichwohl verbleiben Unterschiede zu EU-weiten Vergabeverfahren. Auftraggebern stehen die Vergabe der öffentlichen Ausschreibung, der beschränkten Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb und des Verhandlungsverfahrens mit und ohne Teilnahmewettbewerb (anstelle der bisherigen freihändigen Vergabe) zur Verfügung. Zwischen der öffentlichen Ausschreibung und der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb hat der Auftraggeber nunmehr die freie Wahl. Neu ist, dass der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse angeben muss, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Daraus folgt, dass die Vergabeunterlagen bereits zum Zeitpunkt der Bekanntmachung (grundsätzlich) vollständig vorliegen und den Interessenten zur Verfügung gestellt werden müssen. Einen großen Raum nimmt in den Neuregelungen die E-Vergabe ein, die allerdings noch der technischen Umsetzung bedarf.

Die Besonderheit im Falle der UVgO liegt darin, dass sie nicht bereits mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft tritt. Es bedarf vielmehr einer Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung bzw. in den Ländern einer entsprechenden Änderung der landesrechtlichen sowie kommunalrechtlichen (und sonstigen) Haushaltsregelungen, die dann ausdrücklich auf die UVgO verweisen müssen. In Nordrhein-Westfalen fehlt derzeit ein solcher Anwendungsbefehl.

Zur Bekanntmachung im Bundesanzeiger:

http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/U/unterschwellenvergabeordnung-uvgo.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Dr. Norbert Reuber
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Jennifer Steinke
Rechtsreferendarin
8. Februar 2017

 

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