Tätigkeitsgebiete Immobilie // Bau

Mängelrüge per E-Mail führt nicht zur Verlängerung der Mängelgewährleistungsfrist

OLG Jena, Urteil vom 26.11.2015 – 1 U 201/15

Grundsätzlich hat im VOB-Werkvertrag die erstmalige Mängelrüge zur Folge, dass die vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen um zwei Jahre verlängert wird. Die Mängelrüge noch nicht zuvor angezeigter Baumängel ist somit gerade zum Ende der vertraglichen Gewährleistungsfrist notwendiges Mittel, um die Ausübungsfrist mangelbedingter Gewährleistungsrechte um weitere zwei Jahre zu verlängern.

Die aktuelle Entscheidung des OLG Jena ist jedoch Anlass zur Betonung, dass gem. § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B die Mängelrüge „schriftlich“ zu erfolgen hat. Das OLG Jena hat eine ältere Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (Beschluss vom 30.04.2012 – 4 U 269/11) bestätigt, wonach lediglich die Mängelanzeige mit eigenhändiger Unterschrift bzw. qualifizierter elektronischer Signatur die Verlängerung der Gewährleistungsfrist bewirkt. Insbesondere soll hierfür die Mängelrüge per „einfacher“ E-Mail nicht ausreichen. Zur Begründung bezieht sich das OLG Jena auf die Regelung der Schriftform in den §§ 126, 126 a BGB, welche auch durch die Einbeziehung der VOB/B nicht abbedungen würden.

Auch wenn die Entscheidung des OLG Frankfurt in der Literatur zu Recht kritisiert wurde (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 2918) ist die aktuelle Entscheidung des OLG Jena jedenfalls zu beachten, zumindest bis der Bundesgerichtshof über die Frage abschließend entschieden hat. Zu groß ist das Risiko, dass gewissermaßen „im täglichen Baugeschehen“ Mängelrügen per einfacher E-Mail versendet werden, mit der Folge, dass die Gewährleistungsfristverlängerung nicht eintritt und Mängelgewährleistungsrechte trotz erfolgter erstmaliger Rüge verjähren.

Auftraggebern ist somit dringend zu empfehlen, eine handschriftlich unterschriebene Mängelrüge vorab per Fax sowie im Original gegen Einschreiben mit Rückschein mit internem Serviceprotokoll zu versenden, um den Zugang der formgerechten Mängelrüge nachweisen zu können. Die E-Mail mit qualifizierter Signatur birgt, auch wenn sie nach der Rechtsprechung den Formerfordernissen genügt, nach wie vor das Risiko, dass der Zugang nicht ohne Weiteres nachgewiesen werden kann.

Ulrich Zimmermann
Rechtsanwalt
27. Januar 2016

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