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Haftung des Ingenieurs trotz "Ohne-Rechnungs-Abrede"

Der Bundesgerichtshof hat am 24.04.2008, AZ: VII ZR 140/07, Folgendes ausgeführt:

"1. Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zum BGH-Urteil vom 21.12.2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175 = IBR 2001, 120).

2. Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und hat sich dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags."

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergänzt diejenige vom selben Tage (24.04.2008, AZ: VII ZR 42/07), die von ihm zur Unwirksamkeit von Werkverträgen mit Unternehmern bei Ohne-Rechnung-Abrede erlassen wurde. Diesmal geht es um die Nichtigkeit von Architekten- und Ingenieurverträgen. Auch in diesen Fällen kann ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegen, wenn sich der Ingenieur auf die Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede und der daraus möglicherweise resultierenden Gesamtnichtigkeit des Vertrages beruft.

Der Bundesgerichtshof führt in Anlehnung an die Entscheidung VII ZR 42/07, die auf dieser Homepage ausführlicher besprochen wurde, aus, dass ein Unternehmer, der Bauleistung erbracht hat, gegen Treu und Glauben verstößt, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers wegen der Ohne-Rechnung-Abrede auf die Nichtigkeit des Bauvertrages beruft. Dies beruhe auf der spezifischen Interessenlage, die sich bei einem Bauvertrag mit Ohne-Rechnung-Abrede für die Vertragsparteien typischerweise ergibt.

Die Rückabwicklung sei in solchen Fällen nämlich mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Ist die erbrachte Bauleistung mangelhaft, ist das Eigentum des Bestellers mit hieraus folgenden Nachteilen nachhaltig belastet, die durch schlichte Rückabwicklung des Bauvertrages regelmäßig wirtschaftlich nicht sinnvoll beseitigt werden können. Diese Interessenlage ist dem Unternehmer bei Vertragsschluss auch bekannt. Es wäre eine Mißachtung der besonderen Interessen seines Vertragspartners, die Ohne-Rechnung-Abrede die regelmäßig auch dem eigenen gesetzwidrigen Vorteil des Unternehmers dient zum Anlass zu nehmen, sich bei Mangelhaftigkeit seiner Leistung der Haftung zu entziehen.

Nach Ausführungen des Bundesgerichtshofes gilt dieses nicht nur für den Unternehmer, sondern auch für den Ingenieur, dessen fehlerhafte Vermessungsarbeiten zu einer fehlerhaften Erstellung eines Gebäudes geführt haben. Die Vermessungsarbeiten sind regelmäßig Grundlage für die Erstellung von Bauleistungen auf dem Grundstück des Bestellers. Der Besteller ist dann mit den Nachteilen einer fehlerhaften Vermessung nachhaltig belastet.

Dies führt im Verhältnis zwischen dem Vermessungsingenieur und dem Besteller zu entsprechenden Rechtsfolgen im Hinblick auf die Anwendung des § 242 wie oben für das Verhältnis zwischen Bauunternehmer und Besteller. Der Ingenieur kann sich nicht darauf berufen, er hafte nicht auf Schadensersatz, weil der Werkvertrag wegen der Ohne-Rechnung-Abrede nichtig sei.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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