Tätigkeitsgebiete Immobilie // Bau
Der Maschendrahtzaun - Auch eine Glosse
Fast 20 Jahre nach Barbara Salesch und Stefan Raab ist der Maschendrahtzaun zum wiederholten Male auch Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung geworden. In Zeiten, in denen große Teile der Bevölkerung in sozialen Netzwerken ihr (Privat-) Leben in den banalsten Details vom morgendlichen Aufwachen bis zur nächtlichen Einschlafphase lückenlos einer mehr oder weniger breiten Öffentlichkeit zugänglich machen, mag es erstaunen, aber der Hang, den freien Blick des Nachbarn auf das eigene Gartengrundstück zu unterbinden, scheint sich massiv zu verbreiten. Davon zeugt allein das breite Angebot an mannshohen Elementen zur blickdichten Einfassung von Grundstücken, das von Bau- und Gartenmärkten feilgeboten wird. Da hat es der gemeine Maschendrahtzaun nicht leicht, sich zu behaupten. Ihm geht es ähnlich, wie dem Gartenzwerg, der sich seinerseits gegen allerlei dekorative Konkurrenz vom sprudelnden Stein, über die metallen glänzende Kugel bis zum Solarleuchtenspieß erwehren muss.
In der Rechtsprechung ist die Frage, ob es einen Abwehranspruch aus § 1004 BGB gegen hässliche oder gar gehässige Gartengestaltungen seitens des Nachbarn gibt auch schon erörtert und vereinzelt bejaht worden (z.B.: AG Münster NJW 1983, 2886 gegen BGH NJW 1975, 170 ). Ja sogar die Möglichkeit einer darin liegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des in seinem ästhetischen Empfinden beeinträchtigten Nachbarn wurde diskutiert (Vgl. Künzel, NJW 1984, 774).
All das muss aber den Maschendrahtzaun (richtiger natürlich allgemein die vorhandene Grundstückseinfriedung, aber eben oft ein Maschendrahtzaun) nicht kümmern. Sein Bestandsschutz richtet sich nicht nach der Frage der Zulässigkeit „ideeller Immissionen“. Er findet seinen Halt vielmehr in den Vorschriften der §§ 921, 922 BGB:
§ 921
Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.
§ 922
Art der Benutzung und Unterhaltung
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.
In seiner jüngsten Entscheidung (Urt. v. 20.10.2017 – V ZR 42/17, ZfIR 2018, 320) zu dieser Thematik hatte der BGH (vereinfacht) folgenden Fall zu entscheiden:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die durch einen Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 0,65 m bis 1,07 m getrennt werden, der in seinem Verlauf die Grundstücksgrenze schneidet. Die Mieter des Grundstücks des Beklagten errichteten unmittelbar hinter dem Maschendrahtzaun ohne Zustimmung der Kläger einen zunächst elf Meter langen, später auf zwanzig Meter verlängerten Holzflechtzaun mit einer Höhe von 1,80 m.
Mit der nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erhobenen Klage verlangen die Kläger die Beseitigung des Holzflechtzauns. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, wollen die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.
Der BGH gibt den Klägern Recht und entscheidet:
- Bei einer schon länger bestehenden Einrichtung, die sich wegen ihrer Vorteilhaftigkeit für beide Seiten objektiv als Grenzeinrichtung darstellt, spricht eine Vermutung dafür, dass sie mit dem Willen beider Nachbarn errichtet worden ist.
- Das Erscheinungsbild einer Grenzeinrichtung ist Bestandteil ihrer Zweckbestimmung und kann von der ihr immanenten Ausgleichsfunktion zwischen den Interessen der Grundstücksnachbarn nicht getrennt werden. Es kann daher ohne Zustimmung des Nachbarn nicht verändert werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 23.11.1984 - V ZR 176/83, NJW 1985, 1458).
Der BGH stellt fest, dass es sich bei dem Maschendrahtzaun um eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB handelt, denn die Anlage werde von der Grenzlinie (nicht notwendigerweise in der Mitte) geschnitten, werde von beiden Grundstücken genutzt und sei unter Zustimmung beider Nachbarn bzw. ihrer Rechtsvorgänger als Grenzanlage errichtet worden. Auch wenn zu Letzterem keine konkreten Erkenntnisse mehr vorlägen, so streite doch mindestens eine im Rechtsstreit nicht erschütterte tatsächliche Vermutung für diesen übereinstimmenden Willen der (früheren) Nachbarn.
Anders als nach Auffassung des Berufungsgerichts ergäbe sich die mit einer Grenzeinrichtung verbundene Zweckbestimmung bereits aus deren objektiver Beschaffenheit, die sich nicht von optisch-ästhetischen Gesichtspunkten trennen lasse. Die Grenzeinrichtung sei in ihrer gesamten Beschaffenheit durch § 922 S. 3 BGB geschützt und nicht nur hinsichtlich ihrer Substanz.
Das entspricht der früheren Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH Urt. v. 23.11.1984 – V ZR 176/83, NJW 1985, 1458), geht aber in einem Punkt noch darüber hinaus: Da das Erscheinungsbild als Teil der Zweckbestimmung anzusehen ist, kommt es nicht auf den Nachweis an, welche Beschaffenheit der Grenzeinrichtung im konkreten Einzelfall zwischen den Nachbarn ausdrücklich oder konkludent vereinbart war, was im vorliegenden Fall ja auch nicht feststellbar war.
Der Maschendrahtzaun genießt also Bestandsschutz und kann gem. §§ 921, 922 S.3 i. V. m. § 1004 BGB ohne Zustimmung des Nachbarn auch in seinem äußeren Erscheinungsbild nicht verändert werden.
Die BGH-Entscheidung zeichnet sich durch eine subtile Begründung mit zahlreichen Zitaten aus Rechtsprechung und Literatur aus und erfüllt höchste wissenschaftliche Ansprüche. Sie wird damit der herausragenden Bedeutung des Falles für die Parteien und die Allgemeinheit gerecht. Dass in Anbetracht der Komplexität der Sach- und Rechtslage ein Schlichtungsversuch scheitern musste, lag auf der Hand, auch wenn der Gesetzgeber mit der obligatorischen Schlichtung eigentlich doch die Justiz von Streitigkeiten dieser Art entlasten wollte (§ 53 JustG NRW).
Welche über den Gartenzaun hinausgehende Erkenntnis lässt sich dem Fall entnehmen?
Der Schutz der Außengrenzen gelingt nur im Einvernehmen mit dem, der jenseits der Grenze wohnt.
Ulrich Dölle
Rechtsanwalt
6. Juli 2018
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