Tätigkeitsgebiete Immobilie // Bau
Bauforderungssicherungsgesetz
Am 1. Januar 2009 ist das geänderte Bauforderungssicherungsgesetz in Kraft getreten, welches die Vorschriften über die Sicherung von Bauforderungen (GSB) in der bis dahin gültigen Fassung abgelöst hat. Das Gesetz weist nunmehr lediglich noch zwei Paragraphen auf.
Diese lauten wie folgt:
§ 1
(1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, dass Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat.
(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von Ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.
(3) Baugeld sind Geldbeträge,
1. die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder
2. die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14 des BGB) aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren. Beträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes oder Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll.
(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger.
§ 2
Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deren in § 1 Abs. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachteiligt sind, werden mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie zum Nachteil der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften des §1 zuwidergehandelt haben.
Praktische Bedeutung:
Der Begriff des Baugeldes ist im Verhältnis zu den Vorschriften des alten Bauforderungssicherungsgesetzes (GSB) wesentlich erweitert worden. Baugeld liegt auch dann vor, wenn der Empfänger Geldbeträge von einem Dritten für versprochene Bauleistungen, an denen nicht nur er selbst, sondern auch andere Unternehmen beteiligt sind, erhalten hat. Wer Baugeldempfänger sein kann, ist bisher umstritten. In jedem Fall gehören Bauherren, Baubetreuer und Generalunternehmer dazu, da sie betreuende Funktion in Bezug auf das Baugeld übernehmen. Ob auch Nachunternehmer, die nur einen Teil des Baues ausführen und zu diesem Zwecke Subunternehmer einsetzen unter dem Begriff des Baugeldempfängers fallen, ist streitig. Im Zweifelsfall sollte vorsorglich der Baugeldempfängerbegriff eher weit aufgefasst werden.
Baugeldgläubiger können Bauunternehmer, Architekten, Statiker, Bauleiter, Baubetreuer, Projektsteuer, Generalunternehmer- und Übernehmer sowie Lieferanten etc. sein.
Es besteht die Verpflichtung, die empfangenen Baugelder zweckentsprechend zu verwenden. Sie sind daher vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Das Sicherste ist die Einzahlung des Baugeldes auf Treuhänderkonten, was allerdings regelmäßig mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist.
Wird gegen die Vorschriften des Bauforderungssicherungsgesetzes verstoßen, können diejenigen, die als rechtsgeschäftliche Vertreter des Schuldners tätig geworden sind, d. h. auch leitende Mitarbeiter des Baugeldempfängers zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie tatsächlich die Gewalt über das Baugeld hatten. Sie können sich u. U. schadensersatzpflichtig machen. § 2 Forderungssicherungsgesetz enthält darüber hinaus eine strafrechtliche Regelung.
Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
Blog-Beiträge nach Tätigkeitsgebieten
Letzte Posts
Archiv
-
2024
- April 2024 (2 Einträge)
- März 2024 (2 Einträge)
- Januar 2024 (2 Einträge)
-
2023
- Dezember 2023 (3 Einträge)
- November 2023 (2 Einträge)
- März 2023 (1 Eintrag)
- Februar 2023 (1 Eintrag)
-
2022
- Dezember 2022 (1 Eintrag)
- November 2022 (2 Einträge)
- Oktober 2022 (1 Eintrag)
- September 2022 (3 Einträge)
- August 2022 (1 Eintrag)
- Juli 2022 (2 Einträge)
- Juni 2022 (1 Eintrag)
- April 2022 (1 Eintrag)
- März 2022 (1 Eintrag)
- Januar 2022 (1 Eintrag)
-
2021
- November 2021 (1 Eintrag)
- Oktober 2021 (1 Eintrag)
- Juli 2021 (1 Eintrag)
- Juni 2021 (1 Eintrag)
- Mai 2021 (1 Eintrag)
- März 2021 (1 Eintrag)
- Januar 2021 (3 Einträge)
-
2020
- November 2020 (1 Eintrag)
- September 2020 (1 Eintrag)
- August 2020 (2 Einträge)
- Juli 2020 (1 Eintrag)
- Juni 2020 (1 Eintrag)
- Mai 2020 (2 Einträge)
- April 2020 (3 Einträge)
- März 2020 (16 Einträge)
- Februar 2020 (2 Einträge)
- Januar 2020 (3 Einträge)
-
2019
- November 2019 (1 Eintrag)
- Oktober 2019 (3 Einträge)
- August 2019 (2 Einträge)
- Juli 2019 (3 Einträge)
- Juni 2019 (1 Eintrag)
- Mai 2019 (1 Eintrag)
- April 2019 (1 Eintrag)
- Februar 2019 (3 Einträge)
- Januar 2019 (2 Einträge)
-
2018
- Oktober 2018 (2 Einträge)
- August 2018 (4 Einträge)
- Juli 2018 (5 Einträge)
- Juni 2018 (2 Einträge)
- Mai 2018 (3 Einträge)
- April 2018 (3 Einträge)
- März 2018 (2 Einträge)
- Februar 2018 (1 Eintrag)
- Januar 2018 (6 Einträge)
-
2017
- Dezember 2017 (2 Einträge)
- November 2017 (3 Einträge)
- September 2017 (2 Einträge)
- August 2017 (1 Eintrag)
- Juli 2017 (2 Einträge)
- Juni 2017 (3 Einträge)
- Mai 2017 (2 Einträge)
- April 2017 (4 Einträge)
- März 2017 (2 Einträge)
- Februar 2017 (2 Einträge)
- Januar 2017 (3 Einträge)
-
2016
- Dezember 2016 (2 Einträge)
- November 2016 (4 Einträge)
- Oktober 2016 (3 Einträge)
- September 2016 (3 Einträge)
- August 2016 (4 Einträge)
- Juli 2016 (6 Einträge)
- Juni 2016 (4 Einträge)
- Mai 2016 (5 Einträge)
- April 2016 (5 Einträge)
- März 2016 (10 Einträge)
- Februar 2016 (6 Einträge)
- Januar 2016 (9 Einträge)
-
2015
- Dezember 2015 (9 Einträge)
- November 2015 (4 Einträge)
- Oktober 2015 (5 Einträge)
- September 2015 (5 Einträge)
- August 2015 (3 Einträge)
- Juni 2015 (8 Einträge)
- April 2015 (2 Einträge)
- Januar 2015 (2 Einträge)
-
2014
- Dezember 2014 (2 Einträge)
- November 2014 (1 Eintrag)
- Mai 2014 (1 Eintrag)
- April 2014 (2 Einträge)
- Februar 2014 (3 Einträge)
- Januar 2014 (1 Eintrag)
-
2013
- November 2013 (1 Eintrag)
- Juni 2013 (3 Einträge)
- Mai 2013 (2 Einträge)
- April 2013 (1 Eintrag)
-
2012
- November 2012 (1 Eintrag)
- August 2012 (1 Eintrag)
- Juli 2012 (1 Eintrag)
- März 2012 (1 Eintrag)
- Januar 2012 (3 Einträge)
-
2011
- Dezember 2011 (1 Eintrag)
- November 2011 (1 Eintrag)
- Oktober 2011 (1 Eintrag)
- September 2011 (1 Eintrag)
- Juli 2011 (2 Einträge)
- Juni 2011 (2 Einträge)
- Februar 2011 (2 Einträge)
-
2010
- Juli 2010 (1 Eintrag)
- Juni 2010 (1 Eintrag)
- Mai 2010 (1 Eintrag)
- April 2010 (1 Eintrag)
- März 2010 (1 Eintrag)
- Februar 2010 (1 Eintrag)
-
2009
- Dezember 2009 (1 Eintrag)
- September 2009 (1 Eintrag)
- August 2009 (1 Eintrag)
- April 2009 (1 Eintrag)
- März 2009 (1 Eintrag)
- Januar 2009 (1 Eintrag)
-
2008
- Oktober 2008 (1 Eintrag)
- Mai 2008 (1 Eintrag)
- April 2008 (4 Einträge)
- März 2008 (2 Einträge)
- Februar 2008 (4 Einträge)
- Januar 2008 (6 Einträge)
-
2007
- Dezember 2007 (2 Einträge)
- November 2007 (2 Einträge)
- Oktober 2007 (2 Einträge)
- August 2007 (3 Einträge)
- Juli 2007 (1 Eintrag)
- Juni 2007 (1 Eintrag)
-
2006
- Juni 2006 (1 Eintrag)