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AGB-Kontrolle

Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.01.2016 (Az. VIII ZR 26/15)

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.01.2016 (Az. VIII ZR 26/15) näher erläutert, unter welchen Voraussetzungen jemand als Verwender von Allgemeinen Vertragsbedingungen anzusehen ist. Danach liegt ein Stellen von Vertragsbedingungen nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der von dem anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Allerdings ist es dazu erforderlich, dass der andere Vertragsteil in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere die Möglichkeit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in den Verhandlungen einzubringen. Insoweit bestätigt der Bundesgerichtshof seine Entscheidung aus dem Urteil vom 17.02.2010 (Az. VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259).

Allerdings entfällt ein Stellen von Vertragsbedingungen nicht bereits dann, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen dem anderen Vertragsteil mit der Bitte übersandt werden, Anmerkungen und Änderungswünsche mitzuteilen. Dies reicht nicht aus, um von einer freien Textwahl zu sprechen. Der Bundesgerichtshof sieht in der Mitteilung allenfalls eine gewisse Verhandlungsbereitschaft, die signalisiert wird. Dem Vertragspartner sei dadurch aber nicht eine tatsächliche Gelegenheit eröffnet worden, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen. An der Eigenschaft der Übersenderin als Klauselverwenderin ändere sich deshalb nichts, wenn die Käuferin von einer etwaigen Verhandlungs- und Gestaltungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

Anders liegt es in dem Fall, den der BGH am 17.02.2010 (Az. VIII ZR 67/09) zu entscheiden hatte. Dort ging es um ein Vertragsformular, welches bei einem Kaufvertrag zwischen Privatleuten Anwendung fand (Autokauf). Die dortigen Parteien hatten bei dem Verkauf eines Ge-brauchtwagens im Vorfeld darüber gesprochen, dass als Vertragsformular ein Vordruck einer Versicherung verwendet werden sollte. Sie hatten sich telefonisch darüber abgesprochen, wer das Vertragsformular mitbringen sollte und sich auf den Beklagten geeinigt, da diesem bereits ein solches Formular vorlag. Der Kläger konnte sich deshalb im Nachfolgenden nicht auf die Unwirksamkeit einer Formularklausel aus diesem Vertrag berufen. Der Beklagte war nach Auffassung im des Bundesgerichtshofes nicht als Verwender anzusehen. Bei einem Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen komme es zur einseitigen Ausnutzung der Vertragsgestaltung einer Vertragspartei. Daran fehlt es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. Das sei der Fall, wenn diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei gewesen sei, z. B. wenn sich die Parteien im Vorfeld auf die Verwendung bestimmter Vertragsformulare geeinigt hätten. Der Käufer sei in der Lage gewesen, eine eigene Wahl zu treffen.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zeigen, dass bei vorformulierten Vertragsbedingungen äußerste Vorsicht geboten ist. Wer diese der anderen Vertragspartei übersendet, kommt kaum aus der Rolle des Verwenders heraus.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
1. April 2016

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