Vorsicht: Limiteds in Deutschland haben ihre Rechtsidentität verloren

Das Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und Großbritannien gewährleistete bis zum Ablauf des letzten Jahres, dass ein in Deutschland ansässiges Unternehmen mit britischer Rechtsform, vor allem die sog. „Limited“, dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit unterlag und damit in Deutschland als eine rechtsfähige Gesellschaft ausländischen Rechts anzuerkennen war. Diese Regelung gilt in 2021 nicht mehr. Seit diesem Jahr ist Großbritannien wie jeder andere Drittstaat zu behandeln. Eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland wird nicht mehr nach ihrem Gründungsstatus, also als Limited, behandelt, sondern es wird wie folgt differenziert: 

Eine Limited mit mehreren Anteilsinhabern wird eine GbR oder, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt, eine oHG. Dabei gibt es keine Gesamtrechtsnachfolge. Der Transfer setzt einen identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform voraus. Eine Abschirmung der Außenhaftung der Gesellschafter gibt es anders als bisher bei der Limited weder bei der GbR noch bei der oHG.

Bei einer Limited mit nur einem Anteilsinhaber tritt der bisherige Alleingesellschafter als natürliche oder juristische Person an die Stelle der Limited. Er ist Einzelunternehmer bzw., wenn die Limited ein Handelsgewerbe betrieben hat, Kaufmann. Hier erfolgt der Übergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, d. h. die Aktiva und Passiva der Limited sind dem Alleingesellschafter fortan zuzuordnen. 
 

Lutz Schade
Rechtsanwalt
15.Januar 2021

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Tücken bei der Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des Insichgeschäfts

Der Bundesgerichtshof hatte erneut über die für Geschäftsführer sehr praxisrelevante Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) zu befinden. Die im Rechtsstreit beklagte GmbH wurde beim Erwerb von Markenrechten von ihrer einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin vertreten, die auch die verkaufende Gesellschaft und spätere Klägerin vertrat, aber nur bei der beklagten GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war. Laut Geschäftsführerdienstvertrag mit der Klägerin hätte das Handeln der Zustimmung eines weiteren Geschäftsführers der Klägerin bedurft.

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 18.10.2017 (Az. I ZR 6/16), dass die Vertretung auch der Klägerin wirksam war. Die Unwirksamkeit eines Insichgeschäfts gem. § 181 BGB wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht setze voraus, dass das Geschäft für den Vertretenen nachteilig ist.

Er erwägt wie folgt: Der im Außenverhältnis zur Alleinvertretung berechtigte GmbH-Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 GmbHG) kann nach außen allein auch dann wirksam für die GmbH auftreten, wenn er im Innenverhältnis für das Rechtsgeschäft die Zustimmung eines weiteren Geschäftsführers hätte einholen müssen. Eine eventuelle Beschränkung der Vertretungsmacht im Innenverhältnis lässt die Wirksamkeit einer Vereinbarung im Außenverhältnis unberührt (§ 37 Abs. 2 GmbHG).

Die Bestimmung des § 37 Abs. 2 GmbHG ist Ausdruck des Prinzips, dass der Handelsverkehr gerade auf dem Gebiet der rechtsgeschäftlichen und organschaftlichen Vertretungsbefugnis klare Verhältnisse erfordert. Dies schützt auch den Vertragspartner, der nicht prüfen kann und muss, ob der Geschäftsführer die sich aus dem Innenverhältnis ergebenden Schranken seiner Befugnis einhält.

Die im Interesse des Verkehrsschutzes angeordnete rechtliche Unbeachtlichkeit von internen Beschränkungen der Vertretungsbefugnis gegenüber dem Vertragspartner gilt jedoch nicht ohne Ausnahme: Das Vertrauen des Geschäftspartners auf den Bestand des Geschäfts ist nicht schutzwürdig, wenn er weiß oder es sich ihm geradezu aufdrängen muss, dass der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht missbraucht. In einem solchen Fall des Missbrauchs der Vertretungsmacht kann er keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen aus dem formal durch die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gedeckten Geschäft herleiten. Dabei ergibt sich die Begrenzung des in § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zum Ausdruck kommenden Verkehrsschutzes allein aus der fehlenden Schutzbedürftigkeit des bösgläubigen Geschäftspartners. Der Vertragspartner ist unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht nicht erst dann nicht geschützt, wenn er zusammen mit dem Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft handelt.

Für das Insichgeschäft gemäß § 181 BGB gilt aber anderes: Da es gemäß § 166 Abs. 1 BGB für das Kennen und das Kennenmüssen nicht auf die Person des Vertretenen, sondern auf die Person des Vertreters ankommt, ist bei einem auf beiden Seiten durch einen Vertreter abgeschlossenen Insichgeschäft auf Seiten des Vertragspartners stets positive Kenntnis von einem eventuellen Verstoß gegen interne Begrenzungen der Vertretungsmacht des Geschäftsführers gegeben; oder kurz: Die Geschäftsführerin als Vertreterin der GmbH wusste, dass sie bei ihrem gleichzeitigen Handeln für die Klägerin der Zustimmung eines weiteren Geschäftsführers bedurfte. In diesen Fällen wäre bei einer uneingeschränkten Anwendung der dargestellten Grundsätze des für den Geschäftspartner offensichtlichen Missbrauchs der Vertretungsmacht stets von einer Unwirksamkeit auszugehen. Damit käme allerdings in diesen Fällen – entgegen der Wertentscheidung des § 181 BGB – ein Insichgeschäft auch dann nicht in Betracht, wenn es ausschließlich in der Erfüllung einer die Gesellschaft treffenden Verbindlichkeit besteht und daher die Gesellschaft ohnehin nach Treu und Glauben gehalten wäre, das schwebend unwirksame Geschäft entsprechend § 177 Abs. 1 BGB zu genehmigen. Daher setzt eine Unwirksamkeit eines Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht voraus, dass das Insichgeschäft für den Vertretenen nachteilig ist.

Lutz Schade
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
8. August 2018

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Gewerbesteuerliche Merkmalsübertragung bei Betriebsaufspaltung - bald auch für Bildungseinrichtungen

Die Vermietung und Verpachtung durch ein Besitzunternehmen an ein Betriebsunternehmen kann eine gewerbliche Betätigung des Besitzunternehmens sein, wenn es sich über das Betriebsunternehmen am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Davon wird her-kömmlicherweise ausgegangen, wenn eine sogenannte „sachliche Verflechtung“ und eine sogenannte „personelle Verflechtung“ vorliegen. Sachliche Verflechtung bedeutet, dass das Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft zur Nutzung überlässt. Personelle Verflechtung meint, dass eine oder mehrere Personen beide Unternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen können.

Einfluss hat dies nicht nur auf die Qualifikation der Einkünfte, sondern auch auf die Frage, ob sich eine Gewerbesteuerbefreiung der Betriebsgesellschaft auf das Besitzunter-nehmen erstreckt. Diesen Fall hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Im Streitfall hatte eine GmbH & Co. KG als Besitzunternehmen das Betriebsgebäude für einen Krankenhausbetrieb einschließlich der Inventargegenstände an das Betriebsunternehmen verpachtet, das darin ein onkologisches Fachzentrum betrieb. Eine Betriebsaufspaltung bestand. Das Besitzunternehmen gab in den Gewerbesteuererklärungen als Art seines Unternehmens die Verpachtung an. Mit dem Finanzamt entstand Streit, als dieses Gewerbesteuermessbeträge festsetzte. Das Besitzunternehmen argumentierte, dass aufgrund der Betriebsaufspaltung zwischen ihm und dem Betriebsunternehmen die nach § 3 Nr. 20b GewStG zu gewährende Steuerbefreiung der Betriebsunternehmen auf das Be-sitzunternehmen auszudehnen sei. Es scheiterte damit zunächst bei dem Finanzgericht, das annahm, dass die Gewerbesteuerbefreiung nicht auf die gewerblich geprägte Besitzgesellschaft durchschlage.

Der Bundesfinanzhof ist anderer Ansicht. Er nimmt an, dass die Verpachtungstätigkeit des Besitzunternehmens eine originäre gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG und § 2 Abs. 1 S. 1, 2 GewStG darstellt, so dass die Gewerbesteuerbefreiung zu übertragen ist. Denn das Besitzunternehmen sei nicht aufgrund der eige-nen gewählten Rechtsform originär gewerblich tätig (es handelte sich um eine GmbH & Co. KG), sondern nur weil die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorlagen. Dadurch werde eine gewerbliche Prägung im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewissermaßen überlagert (BFH vom 20. August 2015, Az. IV R 26/13).

Die Entscheidung ist konsequent, da bereits nach dem Sinn und Zweck der Betriebsauf-spaltung dem Besitzunternehmen die Tätigkeit des Betriebsunternehmens im Umfang von dessen wirtschaftlicher Betätigung zugerechnet wird. Da der Bundesfinanzhof schon im Jahr 2006 eine ähnliche Merkmalsübertragung für die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20c GewStG für Altenheime, Altenwohnheimen und Pflegeheime angenommen hatte, ist davon auszugehen, dass er diese Rechtsprechung demnächst auch auf sonst befreite Unternehmen wie beispielsweise private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen erweitern wird, soweit die Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind (§ 3 Nr. 13 GewStG).

Lutz Schade
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
14. April 2016

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Heilbehandlungen eines Facharztes für Laboratoriumsdiagnostik umsatzsteuerfrei

Mit der Finanzverwaltung entsteht oft Streit, ob Leistungen eines Laboratoriumsdiagnostikers umsatzsteuerfrei sind. Fraglich ist, ob sie steuerfreie Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 a) UStG darstellen. Die Finanzverwaltung stellt sich regelmäßig auf den Standpunkt, dass bei der Laboratoriumsdiagnostik mangels eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Arzt und dem Patienten der Tatbestand der steuerfreien Heilbehandlung nicht erfüllt ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat dem nun widersprochen (Urteil vom 10. November 2015, 2 K 2409/13).

Im entschiedenen Fall ging es um einen Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik. Dieser hatte mit einem Laborunternehmen vereinbart, es bei der Optimierung labororganisatorischer Abläufe diagnostisch zu unterstützen. Außerdem sollte er transfusionsmedizinische Beratungen für die vom Laborunternehmen betreuten Krankenhäuser erbringen und im Bedarfsfalle auch in einer Transfusionskommission mitarbeiten. Eine eigene Laborpraxis betrieben der Facharzt nicht mehr, da er diese bereits in der Vergangenheit an das Laborunternehmen veräußert hatte. Auch eine kassenärztliche Zulassung hatte er nicht mehr, noch erfüllte er die besonderen Voraussetzungen, die in § 4 Nr. 14 UStG in der durch das Jahressteuergesetz 2009 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung genannt sind.

Daher behandelte das beklagte Finanzamt die Umsätze als zum Regelsteuersatz von 19 % steuerpflichtig und argumentierte, dass Leistungen klinischer Chemiker wie auch von Laborärzten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu dem Patienten beruhten, die aber Voraussetzung für die Annahme von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nach der Fassung des § 4 Nr. 14 a) UStG 2009 sei.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist dem entgegengetreten und hat argumentiert, dass weder Wortlaut noch Zielsetzung oder Systematik der Steuerbefreiung, noch die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs oder des Bundesfinanzhofs eine solch enge Auslegung von § 4 Nr. 14 a) UStG rechtfertigten. Ein persönliches Vertrauensverhältnis sei dort nicht vorausgesetzt. Die nationale Steuerbefreiungsregelung diene der Umsetzung von Art. 132 Abs. 1 c) MwStSystRL, sodass auch die Bestimmung des Umfangs und Begriffsgehalts der nationalen Steuerbefreiungsvorschrift unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie zu erfolgen habe. Zu den steuerfreien „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ gehörten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, die Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bzw. die Linderung von Krankheiten, Leiden und Körperschäden. Die Maßnahmen müssen einen diagnostischen oder therapeutischen Zweck haben (etwa EuGH-Urteil vom 20.11.2003 C-307/01 – D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services –, Slg 2003, I-13989 Rdnr. 58 zur Vorläufervorschrift des Art. 13 Teil A Abs. 1 c) der Sechsten EG-Richtlinie). Der Begriff Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin ziele, so der EuGH, zwangsläufig auf eine Tätigkeit ab, die die menschliche Gesundheit schützen solle und die Behandlung eines Patienten einschließe. Keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin seien dagegen ärztliche Leistungen, Maßnahmen oder medizinische Eingriffe, die zu anderen Zwecken erfolgten. Auch vorbeugende ärztliche Leistungen könnten unter dem Begriff Heilbehandlung subsumiert werden. Dabei handele es sich grundsätzlich um Leistungen, die der Abwendung, Vermeidung oder Verhütung von Krankheiten, Verletzungen oder gesundheitlichen Problemen oder der Erkennung von Krankheiten dienten, um eine möglichst frühzeitige Erkennung und Behandlung zu erreichen. Das Erfordernis der therapeutischen Zweckbestimmung sei dabei nicht in einem besonders engen Sinne zu verstehen, sondern vielmehr unter Berücksichtigung des Zwecks der Steuerbefreiung auszulegen, der darin besteht, die Kosten ärztlicher Heilbehandlung zu senken (vgl. etwa auch Urteil des BFH vom 18.08.2011 V R 27/10, BFHE 235, 58).

Ähnlich hatte bereits das Finanzgericht Hamburg im Jahr 2013 entschieden (Urteil vom 23. Oktober 2013, 2 K 349/12).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Revision zugelassen (BFH, XI R 23/15). Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheiden wird. Die auch seinerzeit vom Finanzgericht Hamburg zugelassene Revision hatte er als unzulässig verworfen.

Lutz Schade
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
3. März 2016

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Steuergefahr für Kommanditisten

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. Juli 2015 (Az. IV R 19/12) eine überraschende Entscheidung für all diejenigen gefällt, die sich an einer Publikums-KG bzw. einer Publikums-GmbH & Co. KG beteiligt haben, also beispielsweise für alle Immobilien- oder Schiffsfondsbeteiligten. Typischerweise werden dort dem Anleger während der Zeit seiner Beteiligung erhebliche Verluste zugewiesen, die er mit seinen übrigen positiven Einkünften verrechnen kann. Der Bundesfinanzhof meint nun, dass bei Ausscheiden § 15a EStG anzuwenden und damit ein entstandenes negatives Kapitalkonto zu versteuern sei. Die Richter sind sogar der Meinung, dass es für die Versteuerung keine Rolle spiele, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist.

Im entschiedenen Fall beteiligte sich der Steuerpflichtige in den Jahren zwischen 1981 und 1999 neben einer Vielzahl anderer als Kommanditist an einer Fonds-GmbH & Co. KG mit einer Einlage einschließlich Agio von 105.000,00 DM. Im Gesellschaftsvertrag war keine Nachschusspflicht vorgesehen. Das Geschäftsergebnis sollte nach Abzug einer Vorwegvergütung für die Komplementärin auf alle Gesellschafter entsprechend der Höhe ihre Einlage verteilt werden. Weiter war im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, dass der zu verteilende Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, soweit nicht das Verlustvortragskonto noch nicht wieder ausgeglichen ist oder die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Ausschüttung nicht zulässt. Weiter war bestimmt, dass Entnahmen abseits der Ausschüttungen nur dann zulässig sind, wenn die Liquiditätslage der Gesellschaft dies zulässt und die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Beschluss mit den Stimmen der persönlich haftenden Gesellschafterin fasst. Entnahmen sollten nur einheitlich von allen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen erfolgen dürfen.

In den ersten zehn Jahren seiner Beteiligung wurden dem Kläger nur Verluste zugewiesen, sodann ab dem Jahr 1991 bis zu seinem Ausscheiden Gewinnanteile. Der Verlustanteil betrug nach Saldierung mit den Gewinnanteilen ca. 75.000,00 DM. Seit 1984 nahm der Fonds auch Ausschüttungen aus der Liquidität für alle Kommanditisten vor, der klagende Steuerpflichtige erhielt insgesamt ca. 78.000,00 DM. Als er im Jahr 1999 aus dem Fonds ausschied, ermittelte sein Finanzamt einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von ca. 71.000,00 DM, der sich aus einer Verrechnung des Kapitals zuzüglich Agio abzüglich des Saldos aus den Gewinn- und Verlustzuweisungen und den Ausschüttungen aus der Liquidität zuzüglich des Auseinandersetzungsguthabens ergab. Diesen vermeintlichen Versteuerungsgewinn wollte der Steuerpflichtige nicht versteuern, ist nun aber beim Bundesfinanzhof letztinstanzlich unterlegen.

Der Bundesfinanzhof geht in seinem Urteil von dem Grundsatz aus, dass der zu berücksichtigende Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust derjenige Betrag ist, um den der Veräußerungspreis den Wert des Anteils am Betriebsvermögen zum Zeitpunkt des Ausscheidens übersteigt bzw. unterschreitet. Auch der auf den Entnahmen beruhende Teil sei einzubeziehen, denn das durch die Entnahme belastete Kapitalkonto müsse, so die Richter, aus dem künftigen Vermögenszuwachs der Gesellschaft ausgeglichen werden. Der Steuerpflichtige müsse also bis zum Ausgleich des durch Entnahmen entstandenen Negativkontos auf Gewinnanteile verzichten und diese seinen Mitgesellschaftern überlassen. Diese Verpflichtung entfalle jedoch mit dem Ausscheiden aus dem Fonds, so dass sich der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn um den Betrag der Verpflichtung erhöhe.

Hier zeigt sich die Kehrseite der steuerlichen Vorteile in der Zeit der gesellschafterlichen Beteiligung am Fonds. Die Verluste, die der Steuerpflichtige Jahre zuvor genutzt hat, muss er bei seinem Ausscheiden versteuern. Im Hinblick auf die kompromisslose Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Gestaltungen kaum erfolgversprechend umzusetzen. Anders ist es in den Fällen, in denen eine Haftungsinanspruchnahme auch nach dem Ausscheiden droht, dann ist ein eventueller Veräußerungsgewinn um den zu erwartenden Haftungsbetrag zu kürzen, was durch Einstellung einer entsprechenden Rückstellung in eine Sonderbilanz des ausscheidenden Kommanditisten abzubilden ist. Dies wird in der Praxis oft übersehen. Handlungsbedarf besteht auch bei einem unfreiwilligen Ausscheiden aus dem Fonds, etwa im Falle der Insolvenz der Gesellschaft. Dann ist oft eine Einigung mit der Finanzverwaltung möglich, um zumindest Progressionseffekte aufzufangen.


Lutz Schade
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
10. Dezember 2015

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Bauabzugsteuer auch bei Photovoltaikanlagen

Die Finanzverwaltung ist nun bundesweit der Auffassung, dass die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude eine Bauleistung im Sinne des § 48 EStG ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Leistungsempfänger daher zum Steuerabzug verpflichtet (Bayerisches Landesamt für Steuern, Vfg. v. 16.9.2015, S 2272.1.1-3/8 St 32). Von der Abzugsverpflichtung für bestimmte Leistungsempfänger von im Inland erbrachten Bauleistungen in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages wird nur dann abgesehen, wenn der Leistende eine Freistellungsbescheinigung vorlegen kann. Liegt diese nicht vor und übersteigt im laufenden Kalenderjahr die Gegenleistung nicht den Betrag von 5.000,00 €, muss noch kein Steuerabzug erfolgen. Dies Freigrenze erhöht sich auf 15.000,00 €, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG, also Vermietungsumsätze ausführt. An der Auffassung, dass Photovoltaikanlagen als Betriebs-vorrichtungen nicht den Begriff des Bauwerks erfüllen, hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest. Laut Übergangsregelung wird es für Fälle bis zum 31. Dezember 2015 in Bezug auf den Zeitpunkt der Entstehung der Bauabzugsteuer allerdings nicht beanstandet, wenn ein Abzug unterbleibt.

Lutz Schade
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
7. Dezember 2015

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Enge Grenzen bei Beraterhaftung

Der Bundesgerichtshof hat die Beraterhaftung in zwei Entscheidungen von Sommer dieses Jahres näher eingegrenzt.

In seinem Urteil vom 7. Mai 2015 (IX ZR 186/14) hat er zu der Frage Stellung genommen, ob ein Steuerberater seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen Vorberater hinweisen muss. Im Streitfall hatte der klagende Arzt eine Gemeinschaftspraxis gegründet, in die er seine bisherige Einzelpraxis einbrachte. Im Zuge der Gesellschaftsgründung verkaufte und übertrug er dem zweiten beteiligten Arzt die Hälfte der Anteile am Gesellschaftsvermögen. Das Finanzamt versagte die Qualifikation des Kaufpreises als begünstigen Veräußerungsgewinn gemäß § 34 EStG. In dem Rechtsbehelfsverfahren ließ sich der Arzt durch einen anderen Steuerberater vertreten, der ihn nicht auf die nach Auffassung des Arztes nicht optimale steuerliche Gestaltung der Gesellschaftsgründung hingewiesen hatte.

Der Bundesgerichtshof lehnt eine Haftung des Nachberaters ab und verweist darauf, dass ein Steuerberater, der lediglich mit der Betreibung des Einspruchsverfahrens befasst ist, nicht über zivilrechtliche Haftungsansprüche aufzuklären habe. Das Urteil überzeugt, da der Steuerberater nach § 33 StBerG zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nur im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist und nach § 3 RDG zu zivilrechtlichen Regressmöglichkeiten gar nicht beraten darf.

Es bleibt also bei den schon bisher geltenden Grundsätzen, wonach ein Steuerberater allenfalls aufgrund seiner allgemeinen Berufserfahrung gehalten sein kann, den Mandanten an einen Anwalt zu verweisen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004, IX ZR 246/02) bzw. auf diejenigen Gefahren aufmerksam zu machen, die sich ihm geradezu aufdrängen (BGH, Urteil vom 26. Januar 1995, IX ZR 10/94).

In einem Anwaltshaftungsfall hebt der Bundesgerichtshof hervor, dass keine Beweislastumkehr zulasten des Beraters anzunehmen ist (Urteil vom 16. Juli 2015, IX ZR 197/14). Anders als in anderen Rechtsbereichen, etwa im Bereich des Kapitalanlagerechts, komme eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Mandanten nicht in Betracht. Im Streitfall ging es um die Haftung eines Rechtsanwaltes für eine aus aktienrechtlichen Gründen unwirksame Wertsicherungsklausel in einem Unternehmenskaufvertrag, die nach Auffassung der klagenden Mandanten wirksam hätte gestaltet werden können. Anders als die Vorinstanzen entschied der Bundesgerichtshof, dass allenfalls Beweiserleichterungen in Form eines Anscheinsbeweises in Betracht kommen. Auch solche Beweiserleichterungen setzen jedoch voraus, dass im Hinblick auf die Interessenlage eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre.

Entgegen der sonst bestehenden Tendenz zur Ausweitung der Beraterhaftung bleibt es auch im Rechtsstreit um die Haftung eines Steuerberaters dabei, dass der Schadensersatz begehrende Mandant die Anspruchsvoraussetzungen darlegen und beweisen muss. Insbesondere bei der Frage, ob eine Pflichtverletzung des Beraters für einen behaupteten Schaden ursächlich ist, kann allenfalls nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises angenommen werden, dass der Mandant sich beratungsgemäß verhalten hätte, wenn er richtig beraten worden wäre. Auch in diesem Falle muss der Mandant jedoch darlegen, welche von mehreren denkbaren Verhaltensweisen er aus welchen Gründen gewählt hätte. Lässt er dies offen, muss er darlegen und beweisen, dass in allen denkbar möglichen Fällen ein Schaden eingetreten wäre.

Lutz Schade
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
29. Oktober 2015

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