Der Bundestag hat das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung (WPG) beschlossen

Zum 01.01.2024 soll das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (im Folgenden „WPG“) in Kraft treten. Deshalb hat der Bundestag den Gesetzesentwurf am 17.11.2023 beschlossen, so dass nunmehr lediglich noch der Bundesrat mit dem Gesetz befasst werden muss. Dies soll voraussichtlich am 15.12.2023 stattfinden. Mit einem Einspruch des Bundesrates gegen das Gesetz ist aktuell nicht zu rechnen. In der nunmehr beschlossenen Fassung gab es dabei einige weitere Änderungen, die wir Ihnen nachfolgend gemeinsam mit dem wesentlichen Inhalt des Gesetzes vorstellen wollen. 

Die beschlossene Fassung können Sie auch über diesen Link einsehen:
Deutscher Bundestag - Bundestag billigt Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung

Das WPG verpflichtet die Bundesländer, eine Wärmeplanung durchzuführen. In der Praxis wird die Wärmeplanungspflicht dabei auf die Gemeinden übertragen. So soll das Ziel des Gesetzes erreicht werden, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von sowie der Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder eine Kombination hieraus zu leisten. Die Wärmeversorgung soll so bis spätestens 2045 nach den Regelungen des WPG umgestellt sein. Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis zum 30.06.2023 einen Wärmeplan erstellen, kleinere Gemeinden bis zum 30.06.2028. Es besteht zudem die Möglichkeit für Gemeinden, sich mit anderen Gemeinden für die Planerstellung zusammenzuschließen. Außerdem ist ein vereinfachtes Verfahren für Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnern vorgesehen.

Durchgeführt wird die Wärmeplanung, indem zunächst eine Bestandsanalyse durchgeführt wird. Hier soll der Ist-Zustand ermittelt werden, also der derzeitige Wärmebedarf und -verbrauch nebst den jeweiligen Energieträgern und Anlagen ermittelt werden. In Anschluss soll das Potenzial analysiert und so geprüft werden, welche Energiequellen zukünftig zur Verfügung stehen werden. In der Folge soll aus diesen Analysen der Wärmeplan erstellt werden. Dieser Wärmeplan legt dann Ziele fest und bestimmt Maßnahmen, wie diese Ziele erreicht werden sollen. 

Das WPG sieht ebenfalls eine Anknüpfung an das erst kürzlich beschlossene GEG vor. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine verbindliche Ausweisung von Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzgebieten vorzunehmen. So können die jeweiligen Netze möglichst effizient genutzt werden. 

Zuletzt wurden wie bereits angedeutet einige Punkte angepasst. So ist beispielsweise eine Begrenzung des Biomasseanteils auf 25 % an der jährlich erzeugten Wärmemenge für bestimmte Wärmenetze entfallen. Weiter stellt die Errichtung und der Betrieb von Wärmeerzeugungsanlagen ein „überragendes öffentliches Interesse“ dar, welches in Ermessenentscheidungen entsprechend zu berücksichtigen ist. Auch wurden einige Änderungen im BauGB vorgenommen.

Sollten Sie Fragen zu dem Thema der kommunalen Wärmeplanung haben, beraten wir Sie gerne hierzu. Zudem verweisen wir auf unser gemeinsam mit PwC Legal stattfindendes Unternehmergespräch zur kommunalen Wärmeplanung am 28.11.2023, zu dem wir Sie gerne einladen.

Köln, den 21.11.2023

Alexander Thesling
Rechtsanwalt 
 

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Neue EU-Schwellenwerte im Vergaberecht ab 2024

Maßgeblich für die Frage, ob eine Leistung europaweit oder rein national ausgeschrieben werden muss, ist der geschätzte Auftragswert. Liegt dieser über den jeweils geltenden Schwellenwerten, so ist die Leistung europaweit zu vergeben. § 106 GWB enthält insoweit eine dynamische Verweisung. Dadurch wird verhindert, dass alle zwei Jahre das GWB neu angepasst werden muss. Die neuen Schwellenwerte werden so regelmäßig durch die EU-Kommission festgelegt und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger bekanntgemacht, ohne dass eine Gesetzesanpassung erfolgt.

Nun hat die Kommission die neuen Schwellwerte veröffentlicht, welche in den Jahren 2024 und 2025 gelten werden.  So müssen öffentliche Auftraggeber i.S.d. § 99 GWB ab dem 01.01.2024 die nachfolgenden Schwellenwerte beachten:

-    Bauleistungen:                                                                        5.538.000 EUR netto
-    Liefer- und Dienstleistungen:                                                221.000 EUR netto
-    Liefer- und Dienstleistungen (Bundesbehörden):           143.000 EUR netto
-    soziale und besondere Dienstleistungen:                          750.000 EUR netto

Für Sektorenauftraggeber i.S.d. § 100 GWB gelten ab dem 01.01.2024 die nachfolgenden Schwellenwerte:

-    Bauleistungen:                                                                       5.538.000 EUR netto
-    Liefer- und Dienstleistungen                                                 443.000 EUR netto
-    soziale und besondere Dienstleistungen:                      1.000.000 EUR netto

Für Konzessionsgeber i.S.d. § 101 GWB gilt ab dem 01.01.2024 ebenfalls ein Schwellenwert von 5.538.000 EUR netto. 

Die Schwellwerte werden damit erneut leicht angehoben und tragen so der allgemeinen Preissteigerung Rechnung. 

Sollten Sie vergaberechtliche Fragen haben, insbesondere auch im Zusammenhang mit den Schwellenwerten, können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.

Alexander Thesling
Rechtsanwalt
 

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