Keine Haftung des Architekten auf Schadensersatz, wenn der Unternehmer nachbesserungsbereit ist

Das Oberlandesgericht Dresden hat in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2016, AZ. 13 U 74/16 den Fall zu behandeln gehabt, dass ein Bauunternehmer bereit war zur Mängelbeseitigung, der Bauherr diesem jedoch den Vertrag kündigte, bevor die gesetzte Nachbesserungsfrist überhaupt abgelaufen war und obwohl der Unternehmer mit der Nachbesserung teilweise sogar schon begonnen hatte. Der 13. Senat lehnte deshalb nicht nur einen Anspruch des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten ab, sondern auch einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem bauüberwachenden Architekten. Dabei ließ es der Senat dahinstehen, ob überhaupt ein Bauüberwachungsfehler vorlag. In jedem Falle sei der Klägerin eine Inanspruchnahme des Architekten aus den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt.

Grundsätzlich ist die Entscheidung begrüßenswert. Es handelt sich allerdings um eine seltene Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Bauherr es in der Hand hat zu entscheiden, welchen der am Bau Beteiligten er in Anspruch nehmen will, wenn eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen diesen besteht. Die Wahl des Anspruchsgegners wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 2. Mai 1963 – VII ZR 171/61, Rn. 37, zitiert nach Juris) nur dann eingeschränkt, wenn eine Inanspruchnahme rechtsmissbräuchlich ist. Der Gläubiger darf nämlich bei seinem Entschluss, gegen welchen Gesamtschuldner er vorgeht, nicht jede Rücksichtnahme auf den anderen vermissen lassen. Er hat vielmehr seine Rechte nach Treu und Glauben auszuüben (§ 242 BGB). So kann er ausnahmsweise daran gehindert sein, einen Architekten wegen eines Bauaufsichtsfehlers in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit er auf einfachere, insbesondere billigere Weise von dem Unternehmer die Beseitigung des Mangels erlangen kann (BGH Urteil vom 29. Juli 2007 – VII ZR 5/06, Rn. 24, zitiert nach Juris). Dabei ist es dem Bauherrn allerdings nicht zuzumuten, sich nennenswerten Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Unternehmer auszusetzen, z.B. den Unternehmer zu verklagen (BGH Urteil vom 2. Mai 1963 a.a.O.).

Ist allerdings der Unternehmer nachbesserungsbereit und entzieht der Bauherr diesem unberechtigter Weise den Auftrag, dann unterbindet er eine einfachere und billigere Beseitigung der Mängel, die er ohne unzumutbare Schwierigkeiten hätte erlangen können. Wenn er in einem solchen Fall den bauüberwachenden Architekten auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, so ist dies nach zutreffender Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden treuwidrig. Aus diesem Grund hat das Oberlandesgericht Dresden den Schadensersatzanspruch daher zutreffend abgelehnt.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
5. Dezember 2016

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Architekt- Umfang der Beauftragung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2015 – 23 U 80/14 näher zu dem Umfang der Beauftragung eines Architekten und der Abrechnung seiner Leistungen Stellung genommen. Danach ist im Einzelfall zu untersuchen, in welchem Umfange der Architekt tätig werden sollte. Danach richtet es sich, welche Leistungen er abrechnen kann. Begleitet „ein Architekt“ eine Baumaßnahme und entfaltet er Tätigkeiten „nach und nach“, je nach den Erfordernissen des Einzelfalls, bezieht sich seine Beauftragung nur auf Grundleistungen, die erforderlich wurden. Hierzu führt das Oberlandesgericht Düsseldorf aus, dass § 5 Abs. 2 HOAI 2002 bestätige, dass es den Parteien eines Architekten- und Ingenieurvertrages möglich sei, nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase zu übertragen. Als Auftraggeber könne man sich auch darauf beschränken, nur einzelne Grundleistungen zu übertragen. In dem zu entscheidenden Fall gab es keine ausdrückliche Beauftragung mit bestimmten Planungsleistungen. Vielmehr war der Architekt auf Veranlassung des Auftraggebers bei bestimmten Maßnahmen begleitend tätig geworden. Er entfaltete eine Tätigkeit entsprechend dem erforderlichen Umfang. Seine Beauftragung – so das Oberlandesgericht – sei somit nach und nach, je nach den Erfordernissen des Einzelfalles, erfolgt und habe sich auch nur auf die Grundleistungen bezogen, die erforderlich wurden. Der Architekt habe aus seiner Sicht keinen Anlass für die Annahme gehabt, dass die Auftraggeberin auch die nicht erforderlichen Grundleistungen habe beauftragen wollen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Bauherrin in ihrem Beschluss davon sprach, dass der Architekt als Fachingenieur weiterhin von der Planung über die Bauleitung bis zur Abrechnung und Gewährleistungsverfolgung eingesetzt werden solle. Dies habe lediglich die erwartete Tätigkeit umschrieben bzw. die beauftragten Leistungsphasen. Welche Leistungen aber innerhalb der Leistungsphasen auszuführen waren, sollte damit – so das Oberlandesgericht Düsseldorf – nicht festgelegt werden.

Die Rechtsfolge des § 5 Abs. 2 HOAI ist, dass für die übertragenden Grundleistungen nur ein Honorar berechnet werden darf, dass dem Anteil der übertragenden Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Eine Bewertung anhand der Siemon-Tabelle ist nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf entspricht dem Trend, der sich zunehmend dahingehend entwickelt, dass nur die Grundleistungen zu vergüten sind, die konkret erbracht wurden. Zumindest gilt dies dann, wenn es keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen gibt, die auf einen weitergehenden Leistungsumfang hinweisen. Die Abrechnung wird für den Planer dadurch nicht unbedingt leichter, auch wenn die Siemon-Tabelle Ansätze bietet, die einzelnen Teilleistungen zu bewerten.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
1. Dezember 2016

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