Vergabe von Standplätzen auf Weihnachtsmärkten

Standplätze auf den in der Vorweihnachtszeit stattfindenden Weihnachtsmärkten sind insbesondere in deutschen Großstädten wirtschaftliche sehr lukrativ und damit stark begehrt. Lehnen die Städte einen Antrag auf Vergabe eines Standplatzes ab, drohen oftmals erhebliche Gewinnverluste. Regelmäßig stellt sich daher die Frage, ob die Behörde den Antrag auf Zuteilung eines Standplatzes zu Recht abgelehnt hat.

In der Regel setzten die Städte Weihnachtsmärkte gem. § 69 GewO als Spezialmarkt im Sin-ne des § 68 GewO förmlich fest, mit der Folge, dass gem. § 70 Abs. 1 GewO jeder, der zu dem (potentiellen) Teilnehmerkreis des Marktes gehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen einen Anspruch auf Teilnahme an dem Markt hat. Gem. § 70 Abs. 3 GewO kann die Behörde den Antrag auf Zulassung zum Markt jedoch aus sachlichen Gründen ablehnen. So kann die Behörde insbesondere bei einer Erschöpfung der vorhandenen Kapazitäten einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Ein Anspruch auf Erweiterung der vorhandenen Kapazitäten steht Bewerbern nicht zu (vgl. VGH München, Beschluss vom 09.01.2003 - 22 ZB 02.2984; Köln, Urteil vom 30.10.2014 – 1 K 4123/14).

Sind die Kapazitäten erschöpft, besteht daher nur noch ein Anspruch auf eine ordnungsgemäße, d.h. sachgerechte Auswahlentscheidung der Behörde. Über die Vergabe der begrenzt vorhandenen Plätze muss die Behörde im Rahmen eines fairen Verfahrens und aufgrund sachgerechter Kriterien entscheiden. Als sachgerechte Kriterien sind in der Rechtsprechung die Attraktivität des Warenangebotes oder aber auch das positive Echo der Marktbesucher sowie der Grundsatz „bekannt und bewährt“ anerkannt, wobei auch Neubewerbern zwingend eine realistischen Chance zur Teilnahme einzuräumen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.09.1996 – 4 A 5902/94; VGH München, Beschluss vom 09.01.2003 - 22 ZB 02.2984; Köln, Urteil vom 30.10.2014 – 1 K 4123/14). Soweit sich die Behörde bei der Vergabe der Plätze von nicht sachgerechten Kriterien leiten lässt, besteht die Möglichkeit gegen diese fehlerhafte Entscheidung im Wege einer sog. „Konkurrentenverdrängungsklage“ gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Zuteilung eines Standplatzes gerichtlich durchsetzen zu lassen. Ob die Behörde ihre Auswahlentscheidung in rechtmäßiger Weise anhand sachgerechter Kriterien getroffen hat, ist eine Frage des Einzelfalls und stets individuell zu prüfen.    
 
Dr. Tobias Junker
Rechtsanwalt
20. Oktober 2016

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Gefälligkeit schützt vor Haftung nicht

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit seiner Entscheidung vom 23. Dezember 2013, AZ: 9 U 1820/10 (die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen) festgehalten, dass auch der zunächst nur gefälligkeitshalber handelnde Architekt für die Mängel seiner Leistung haften kann. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Bauherr auf einen Rechtsbindungswillen des Architekten schließen muss. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass eine vertragliche Bindung, insbesondere dann nahe liegt, wenn erkennbar ist, dass wesentliche wirtschaftliche Interessen des Bauherrn auf dem Spiel stehen und er sich darauf verlassen darf, dass der Architekt diese Interessen wahrnehmen wird. Dann liege ein rechtlicher Bindungswille nahe. Das OLG liegt mit seiner Auffassung auf der Linie, die auch in Literatur und Rechtsprechung vertreten wird (BGH NJW 1971, 1404, BH NJW-RR 2006, 117 ff., Analyse Werner/Christiansen-Geiss vom 25. März 2011 in Werner-Baurecht.Jurion.de; Werner/Pastor Der Bauprozess 15. Auflage Rn. 2001 m.N. Ist ein Rechtsbindungswille der Parteien anzunehmen, dann haftet der Architekt nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen des BGB, auch dann, wenn die Gefälligkeit ohne Honorarvereinbarung oder mit einem geringen Honorar verbunden ist (Werner/Pastor a.a.O.).

Das Oberlandesgericht Dresden geht im vorliegenden Fall von einer rechtlichen Bindung aus, weil wesentliche wirtschaftliche Interessen des Bauherrn auf dem Spiel standen. Das Bauvorhaben bezog sich auf eine Vertragssumme von über 2,5 Mio. DM, und machte eine regelmäßige Bauüberwachung durch einen Architekten erforderlich. Der beklagte Architekt hat auch 16 Termine vor Ort wahrgenommen. Dies könne aus Sicht der Bauherrengemeinschaft nicht anders gewertet werden, als habe der Beklagte für die Ordnungsmäßigkeit der faktischen Bauüberwachung auch rechtlich einstehen wollen.

Insofern ist Vorsicht geboten, wenn man als Architekt Leistungen aus Gefälligkeit erbringt.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
17. Oktober 2016

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Kein eigenständiges Aufenthaltsrecht für gut integrierte Flüchtlingskinder

Flüchtlingskindern wird unabhängig davon, wie gut sie sich in Schule und Gesellschaft integriert haben, kein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuerkannt. Stattdessen hängt das Schicksal dieser Kinder so lange von dem aufenthaltsrechtlichen Status ihrer Eltern ab, bis sie „Jugendliche“ im Sinne des Gesetzes sind, also bis sie das 14. Lebensjahr erreicht haben. Diese Regelung hat die groteske Konsequenz, dass ein Flüchtlingskind, das in Deutschland geboren wurde und aufgewachsen ist, grundsätzlich abgeschoben werden kann, weil seine Eltern die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, etwa, weil sie – aus welchen Gründen auch immer – von Sozialleistungen abhängig sind und/oder noch nicht ausreichend gut Deutsch sprechen.

http://blog.otto-schmidt.de/famrb/2016/10/20/kein-eigenstaendiges-aufenthaltsrecht-fuer-gut-integrierte-fluechtlingskinder/

Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin
11. Oktober 2016

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