PODCAST „ANWALT & ARCHITEKT“, EPISODE 7 | GENERALUNTERNEHMER ODER EINZELGEWERKE?

David Poschen (Hecker Werner Himmelreich), Juan Carlos Klug (Ankura) und Max Hoederath (Ankura) diskutieren über aktuelle Themen und Herausforderungen für Bauvorhaben. Hierzu beleuchten wir jeweils juristische Perspektiven und Standpunkte aus der Projektleitung und klären, inwieweit sich die Sichtweisen vereinen lassen.

In dieser Episode widmen wir uns der zentralen Frage, die sich fast jeder Bauherr zu Projektbeginn stellt: Generalunternehmer oder Einzelgewerke? Wir besprechen die jeweiligen Vor- und Nachteile, Voraussetzungen und Kontraindikatoren und was es bei der Entscheidung und Umsetzung zu beachten gibt.

In der Episode besprochene Themen:
•    Welche Charaktistika von Projekt und Bauherr sprechen für eine GU-Vergabe und welche für eine Einzelvergabe?
•    Wann sollte die Entscheidung für eine Vergabestruktur getroffen werden?
•    Was gilt es schon bei der Beauftragung von Planern und Projektsteuerung zu beachten, um teure Fehler zu vermeiden?
•    Was ist ein GU-Zuschlag und wie beeinflusst dieser die Wirtschaftlichkeit des Projektes?
•    Wie können auch öffentliche Bauherren eine Generalunternehmervergabe begründen?

Link zum Podcast: Episode 7 | Generalunternehmer oder Einzelgewerke? – Anwalt & Architekt | Podcast auf Spotify

Ansprechpartner:
Dr. Norbert Reuber
David Poschen

29. September 2022

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BAG: Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Beschluss vom 13.09.2022 (Aktenz.: 1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

1.  Die Entscheidung

In dem dortigen Verfahren hatte der antragstellende Betriebsrat (!!!) die Feststellung begehrt, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems im Betrieb der beteiligten Arbeitgeberin zustehe.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin  hatte schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Das BAG verwies darauf, dass ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG und damit das geltend gemachte Initiativrecht nur bestehe, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist. Eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zeiterfassung ergebe sich aber schon aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.

Danach habe der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 3 Abs. 1 ArbSchG u.a. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG folge hieraus auch die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen.

Zur Begründung verwies das BAG auf die „Stechuhr-Entscheidung“ des EuGH (Urteil vom 14.05.2019 - C-55/18). In dieser hatte der EuGH den Mitgliedsstaaten bereits aufgegeben, die Arbeitgeber zu verpflichten, ein verlässliches System einzurichten, mit dem die täglich geleistete Arbeitszeit gemessen werden kann. Um den Arbeitnehmerschutz effektiver zu gewährleisten, müsse die tatsächlich geleistete Arbeitszeit lückenlos erfasst und dokumentiert werden.  

2.  Hinweise für die Praxis

•    Die in vielen Betrieben praktizierte Vertrauensarbeitszeit dürfte spätestens mit dem Beschluss des BAG nicht mehr zulässig sein.

•    Vorgaben oder Hinweise dazu, welche konkreten Anforderungen durch den Arbeitgeber bei der Arbeitszeiterfassung zu beachten sind, insbesondere was unter einem „verlässlichen System“ zu verstehen ist, lassen sich der bisher lediglich veröffentlichten Pressemitteilung nicht entnehmen.

•    Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung zu.

3.  Ausblick

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber nach der Grundsatzentscheidung des BAG und rund drei Jahre nach der Entscheidung des EuGH endlich tätig wird und die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung detailliert gesetzlich regelt. Immerhin fand sich bereits im Koalitionsvertrag der „Ampel-Regierung“ der Hinweis, angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Arbeitszeitrecht werde geprüft, ob gesetzlicher Anpassungsbedarf bestehe. Allein die nunmehr vom BAG vorgenommene europarechtskonforme Auslegung der Generalklausel in § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG löst die für die betriebliche Praxis relevanten Fragen jedenfalls nicht.

Soweit Sie Fragen zur Einführung und Umsetzung der Arbeitszeiterfassung am Arbeitsplatz haben, ist Ihnen unser Fachbereich Arbeitsrecht gerne behilflich.


Kevin Woicke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

19. September 2022

 

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PODCAST „ANWALT & ARCHITEKT“, EPISODE 6 | NEBENANGEBOTE FÜR ÖFFENTLICHE UND PRIVATE BAUHERREN

David Poschen (Hecker Werner Himmelreich), Juan Carlos Klug (Ankura) und Max Hoederath (Ankura) diskutieren über aktuelle Themen und Herausforderungen für Bauvorhaben. Hierzu beleuchten wir jeweils juristische Perspektiven und Standpunkte aus der Projektleitung und klären, inwieweit sich die Sichtweisen vereinen lassen.

In dieser Episode besprechen wir, inwieweit Nebenangebote bei der Überwindung von Lieferkettenproblemen helfen können und ob das Konzept des Nebenangebotes für öffentliche Auftraggeber in dieser besonderen Situation wieder an Bedeutung gewinnen kann.

In der Episode besprochene Themen:
•    Was ist ein Nebenangebot und wie ist die Abgrenzung zu anderen Einbindungsmöglichkeiten der ausführenden Bauunternehmen?
•    Was verbirgt sich hinter Begrifflichkeiten wie „Sondervorschlag“, „Änderungsvorschlag“ oder „Variante“?
•    Wo liegen die besonderen Probleme mit Nebenangeboten für öffentliche Auftraggeber?
•    Welche Möglichkeiten gibt es für öffentliche Bauherren, Nebenangebote dennoch zu ermöglichen?
•    Wie können auch private Auftraggeber eine angemessene Compliance bei Nebenangeboten sicherstellen?

Link zum Podcast: Episode 6 | Nebenangebote für öffentliche und private Bauherren – Anwalt & Architekt | Podcast auf Spotify

Ansprechpartner:
Dr. Norbert Reuber
David Poschen

2. September 2022

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